Im Gegensatz zum Getreide sollte es bei der Rapsvermarktung doch eigentlich keine Probleme oder Ungereimtheiten geben, meinen viele Erzeuger. Die Verkaufsbedingungen sind schließlich in den sogenannten Ölmühlenbedingungen geregelt, die von den meisten Landhändlern auch angewendet werden. Basis sind 40 % Öl, 9 % Feuchte und 2 % Besatz.
Kontrollieren Sie aber auch, ob Ihr Handelspartner wirklich richtig abgerechnet hat (vgl. Übersicht 2):
- Besatz ist z. B. normalerweise kein Thema. Bis 2 % wird nichts abgezogen, und ein Unterbesatz wird vergütet. Hat Ihr Abnehmer sich daran gehalten?
- Auch ein höherer Ölgehalt wird in der Regel vergütet. Einige Händler wenden allerdings niedrigere Korrekturfaktoren als die normalen 1,5 an.
- Bei Unterfeuchte unter 9 % sollte jeder Prozentpunkt mit 0,5 % des vereinbarten Preises honoriert werden. Daran hält sich aber nicht jeder Abnehmer.
- Selbst kleine Abweichungen von der Abrechnungsnorm können sich unterm Strich zu empfindlichen Erlösminderungen summieren. Oft ist es keine böse Absicht, sondern es haben sich schlicht und einfach Fehler eingeschlichen. Und diese werden seriöse Händler auch umgehend aus der Welt schaffen.