Der Bundesrat hat den zweiten Teil der Baugesetzbuchnovelle (BauGB-Novelle) verabschiedet. Damit wurde ein gesetzgeberisches Großprojekt mit zukunftsweisendem Ergebnis für die Biogasbranche abgeschlossen. Das wohl wichtigste Hemmnis für die bedarfsgerechte Stromerzeugung aus Biogas ist nun beseitigt: die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung für Biogasanlagen im Außenbereich.
„Für die Biogasbranche ist der Privilegierungstatbestand des Baugesetzbuches eine der zentralen Vorschriften im nationalen Recht. Daher freut es mich besonders, dass das Bauplanungsrecht nun endlich den energiewirtschaftlichen Erfordernissen nach flexibler Stromeinspeisung aus Biogas Rechnung trägt“, kommentiert Dr. Claudius da Costa Gomez, Geschäftsführer des Fachverbandes Biogas e.V., den heutigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Flexible Anlagen waren im Nachteil
Die im Zuge des ersten Teils der BauGB-Novelle (2011) vorgenommene Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB war vom Fachverband Biogas zwar grundsätzlich begrüßt worden. Gleichzeitig hatte der Fachverband aber schon zu diesem Zeitpunkt die Änderung als nicht weitreichend genug kritisiert. Die damals vollzogene Abkehr von der Begrenzung von Biomasseanlagen im Außenbereich über die installierte elektrische Leistung löste zwar viele Praxisprobleme. Dies galt jedoch nur für Anlagen, die kontinuierlich, also über 24 Stunden hinweg, Strom produzierten. Für die Flexibilisierung der Stromerzeugung stellte die Begrenzung der Leistung weiterhin ein enormes Hindernis dar. Denn es wurde nicht nur die Rohbiogasproduktionskapazität von Biogasanlagen im Außenbereich auf maximal 2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr begrenzt. Sondern auch die Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerkes (BHKW) einer Anlage war auf maximal zwei Megawatt (MW) beschränkt. Eine bedarfsorientierte Stromeinspeisung, von zum Beispiel nur zehn Stunden am Tag, ließ die Regelung nicht zu. Denn dafür wären BHKW mit knapp 3,5 MW Feuerungswärmeleistung notwendig.
Fachverband zufrieden
„Da die überwiegende Mehrzahl der Biogasanlagen an landwirtschaftliche Betriebe gekoppelt ist – die in der Regel im Außenbereich liegen – waren wir vom Bauplanungsrecht de facto auf die Stromerzeugung in Grundlast festgelegt“, fasst Michael Hammon, Sprecher des Arbeitskreises Genehmigung und Genehmigungspraxis im Fachverband Biogas, das Problem zusammen. Da Costa Gomez war daher mit der nun beschlossenen Änderung sehr zufrieden. Er betonte aber gleichzeitig, dass der Wegfall der zwei MW Begrenzung keine Ausdehnung des Privilegierungstatbestandes bedeutet: „Biogasanlagen werden weder größer, noch darf mehr Biogas erzeugt werden als nach bisherigem Recht. Aber der Strom kann mit der neuen Regelung dann mit zusätzlicher BHKW-Leistung verstärkt erzeugt werden, wenn er tatsächlich gebraucht wird.“