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Windkraftausbau auf Kosten der Landwirtschaft?

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd (BWV) hat die Landesregierung erneut aufgefordert, die Belange der Landwirtschaft bei der Planung von Windkraftstandorten ausreichend zu berücksichtigen.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd (BWV) hat die Landesregierung erneut aufgefordert, die Belange der Landwirtschaftbei der Planung von Windkraftstandorten ausreichend zu berücksichtigen.


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„Es ist völlig praxisfern und unsinnig, für die Investition in erneuerbare, umweltfreundliche Energien zusätzlich eine Ausweisung von Ausgleichsflächen vornehmen zu müssen und die Landwirte damit gleich doppelt zu strafen“, erklärte der BWV vergangene Woche in Mainz mit Blick auf die von den zuständigen Landesministerien vorgeschlagene Neufassung der „Hinweise für die Beurteilung der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz“. Die Erhebung von Ersatzgeldern sei stattdessen eine sinnvolle Alternative. Hierbei müsse allerdings sichergestellt werden, dass diese Ersatzgelder nicht zum Ankauf landwirtschaftlicher Flächen sondern ausschließlich für die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vor Ort verwendet würden.


Landwirte am meisten betroffen


Außerdem müsse eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden, indem die Investitionen ausschließlich auf windgünstige Standorte im Land konzentriert und durch die regionalen Raumordnungspläne planungsrechtlich vorgegeben würden. Der BWV verlangt zudem, dass bei jeder Investition die besondere Betroffenheit der ortsansässigen Landwirte und Winzer berücksichtigt wird. Schließlich sei die Landwirtschaft die am meisten von der Investition in Windanlagen betroffene Berufsgruppe.


Ein weiterer Kritikpunkt ist für den Verband die geplante Reduzierung der Sicherheitsabstände zwischen Windkraftanlagen und Einzelhäusern von 1.000 m auf 500 m: Es sei nicht hinnehmbar, dass diese Abstände für Windanlagen nun reduziert würden und deutlich näher als bisher an Einzelhäuser oder Gehöfte gebaut werden dürften. Vielmehr seien 1.000 m zu jeglicher Wohnbebauung einzuhalten.

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