Der Bundestag hat im Rahmen des Energiepakets eine begrenzte Änderung des Baugesetzbuchs beschlossen. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ wird die Privilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich neu geregelt.
Die zulässige Anlagenhöchstleistung wird auf 2 MW Feuerungsleistung erhöht. Gleichzeitig wird die zulässige Kapazität auf maximal 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr gedeckelt. Damit dürfen Biogasanlagen im Außenbereich zwar etwas stärker sein als nach derzeit geltendem Recht. Gleichzeitig darf die erzeugte Jahresmenge aber nicht wesentlich steigen. Im Ergebnis können Anlagen mit variierenden Auslastungsgraden betrieben werden, und zwar in Abhängigkeit von der im Jahresverlauf schwankenden Nachfrage.
Der Parlamentarische Staatssekretär vom Bundeslandwirtschaftsministerium, Dr. Gerd Müller, begrüßte die Neuregelung. Sie ermögliche eine flexiblere Stromerzeugung, ohne dass die Jahreserzeugung je Anlage im Außenbereich steige, sagte Müller am Rande des Plenums. Weitere Änderungen im Gesetz zielen darauf ab, die Nutzung von baulich untergeordneten Photovoltaik-Anlagen in und an Gebäuden zu erleichtern und die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ältere Windenergieanlagen durch moderne, leistungsfähigere Anlagen vor allem in Windparks zu ersetzen. Müller bestätigte zudem Überlegungen innerhalb des Agrarressorts, im Zuge der anstehenden großen Novelle des Baugesetzbuchs die Vorschriften über die Errichtung von Tierhaltungsanlagen anzupassen.
Entscheidungen seien jedoch noch nicht gefallen. Dem Vernehmen nach befürwortet das Landwirtschaftsministerium weiterhin eine Neufassung der Privilegierung für große Tierhaltungsanlagen, während das Bauressort nach wie vor keinen Änderungsbedarf sieht. Auch in den zuständigen Arbeitsgruppen von Union und FDP sei die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen, heißt es in Berlin. (AgE)