Veräußerungen von Erbanteilen, die aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 23. November 2012 entschieden, der in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde (Aktenzeichen BLw 13/11).
Danach gilt die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um diese Pflicht zu umgehen. Dem Landwirtschaftssenat zufolge bedürfen alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück von einem Erben auf einen Dritten übergeht, der Genehmigung. Bei diesen Geschäften sei zu prüfen, ob insbesondere bei Veräußerungen an einen Nicht-Landwirt Versagungsgründe nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegen.
Das Gesetz ermöglicht den Genehmigungsbehörden der Länder, einen Verkauf zu untersagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, durch den Verkauf eine unwirtschaftliche Aufteilung droht oder der Preis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Wird ein Verkauf aufgrund ungesunder Verteilung des Grund und Bodens - in der Regel bei Verkauf an einen Nicht-Landwirt - untersagt, kann die Behörde das jeweilige Siedlungsunternehmen des Landes mit dem Vorkaufsrecht beauftragen.
Das Vorkaufsrecht wird in den meisten Fällen ausgeübt, wenn Flächen an Nicht-Landwirte verkauft werden sollen und gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Bewerber bereitsteht, der die Flächen zum Gebot des Nicht-Landwirtes erwerben will. Die Regelung wird in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlichem Maße genutzt. Sie ist Gegenstand aktueller politischer Diskussionen um eine mögliche stärkere Regulierung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts. (AgE)