Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

News

Auch Landveräußerungen aus Erbanteilen unterliegen Genehmigungspflicht

Veräußerungen von Erbanteilen, die aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 23. November 2012 entschieden, der in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde (Aktenzeichen BLw 13/11).

Lesezeit: 2 Minuten

Veräußerungen von Erbanteilen, die aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 23. November 2012 entschieden, der in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde (Aktenzeichen BLw 13/11).


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Danach gilt die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um diese Pflicht zu umgehen. Dem Landwirtschaftssenat zufolge bedürfen alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück von einem Erben auf einen Dritten übergeht, der Genehmigung. Bei diesen Geschäften sei zu prüfen, ob insbesondere bei Veräußerungen an einen Nicht-Landwirt Versagungsgründe nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegen.


Das Gesetz ermöglicht den Genehmigungsbehörden der Länder, einen Verkauf zu untersagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, durch den Verkauf eine unwirtschaftliche Aufteilung droht oder der Preis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Wird ein Verkauf aufgrund ungesunder Verteilung des Grund und Bodens - in der Regel bei Verkauf an einen Nicht-Landwirt - untersagt, kann die Behörde das jeweilige Siedlungsunternehmen des Landes mit dem Vorkaufsrecht beauftragen.


Das Vorkaufsrecht wird in den meisten Fällen ausgeübt, wenn Flächen an Nicht-Landwirte verkauft werden sollen und gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Bewerber bereitsteht, der die Flächen zum Gebot des Nicht-Landwirtes erwerben will. Die Regelung wird in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlichem Maße genutzt. Sie ist Gegenstand aktueller politischer Diskussionen um eine mögliche stärkere Regulierung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts. (AgE)

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.