Vorgeschlagen wird im Einzelnen ein typisierendes Reinertragswertverfahren auf der Grundlage der Buchführungsergebnisse der Testbetriebe des Agrarberichts der Bundesregierung. Auch eine für Betriebe mit negativen Erträgen erforderliche Mindestbewertung soll unter Ertragswertgesichtspunkten erfolgen. Voraussetzung für die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach dem Ertragswert soll dessen Fortführung sein. Über die Dauer soll allerdings erst im Rahmen der Gesamtreform entschieden werden. Die Fortführung soll aber für die Landwirtschaft nicht mit weiteren Bedingungen etwa im Hinblick auf die Zahl der Arbeitsplätze verknüpft werden. Bei vorzeitiger Veräußerung des Betriebes oder von einzelnen Flächen ohne eine Reinvestition soll eine Nachversteuerung fällig werden. Außer Frage steht für die Unterarbeitsgruppe, dass die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in die für gewerbliche Unternehmen vorgesehenen Verschonungsregelungen bei der Erbschaftsteuer einbezogen werden. Für angemessen halten die Experten in diesem Zusammenhang einen Freibetrag von 250 000 Euro für erwerbswirtschaftlich genutztes Vermögen. Keine Sonderregelungen soll es für das landwirtschaftliche Wohnhaus geben, das nach den künftig geltenden allgemeinen Grundsätzen für die Bewertung von Grundstücken mit dem Verkehrswert in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen soll. Durch die erhöhten persönlichen Freibeträge für Erben im engen Familienkreis wird nach Einschätzung der Unterarbeitsgruppe allerdings in der Regel keine Erbschaftsteuer für das Wohnhaus anfallen. (22.10.07)
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