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Fischer Boel besteht auf Obergrenze für De-Minimis-Beihilfen

Ungeachtet der weitverbreiteten wirtschaftlichen Probleme wegen der Blauzungenkrankheit hält EU-Agrarkommissarin Mariann Fischer Boel an den geltenden Regeln für De-Minimis-Staatsbeihilfen fest.

Lesezeit: 2 Minuten

Ungeachtet der weitverbreiteten wirtschaftlichen Probleme wegen der Blauzungenkrankheit hält EU-Agrarkommissarin Mariann Fischer Boel an den geltenden Regeln für De-Minimis-Staatsbeihilfen fest. Es sei klar, dass Beihilfen in unbegrenzter Höhe den Wettbewerb verzerren würden und nicht als De-Minimis-Beihilfen angesehen werden könnten, sagte Fischer Boel vergangene Woche beim Treffen mit den EU-Agrarministern. Die Kommissarin reagierte damit auf die Forderungen Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs, für die nächsten zwölf Monate die derzeitige Obergrenze für De-Minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft von 7 500 Euro je Betrieb und Drei-Jahres-Zeitraum auszusetzen. Die mit den De-Minimis-Regeln mögliche Hilfe sei nicht ausreichend, um die Einkommensausfälle der betroffenen Tierhalter zu kompensieren, erklärte die belgische Landwirtschaftsministerin Sabine Laruelle. Jegliche Änderung der De-Minimis-Obergrenze bedürfe einer genauen Folgenabschätzung, hielt ihr Fischer Boel entgegegen. Da das Limit erst vor wenigen Monaten von 3 000 Euro auf 7 500 Euro angehoben worden sei, werde eine neue Prüfung aber wohl nicht zu einem wirklich neuen Ergebnis führen. Das EU-Beihilferecht halte andere Möglichkeiten bereit, um den von der Blauzungenkrankheit betroffenen Tierhaltern zu helfen. Beihilfen, die die Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllten, müssten von den Mitgliedstaaten nur zehn Tage im Voraus bei der Kommission angemeldet werden, bevor sie ausgezahlt werden könnten. Während die Brüsseler Behörde in der Landwirtschaft den Daumen auf die Staatsbeihilfen hält, schlug sie Mitte Juni dieses Jahres vor, die Obergrenze für De-Minimis-Beihilfen im Fischereisektor von derzeit 30 000 Euro je Drei-Jahreszeitraum nicht mehr je Betrieb, sondern je Schiff anzuwenden und die betriebliche Obergrenze auf 100 000 Euro anzuheben.

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