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NRW: Nur drucksterilisierte Gülle aus dem Ausland

Mit Erlass vom 8. November hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verfügt, dass ab sofort aus dem Ausland nur noch Wirtschaftsdünger nach NRW importiert werden dürfen, die vorher drucksterilisiert worden sind.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit Erlass vom 8. November hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verfügt, dass ab sofort aus dem Ausland nur noch Wirtschaftsdünger nach NRW importiert werden dürfen, die vorher drucksterilisiert worden sind. Die Drucksterilisation umfasst eine 20-minütige Hitzebehandlung der Wirtschaftsdünger bei 3 bar Druck und einer Temperatur von 133 Grad Celsius.


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Diese Neuregelung gilt für alle Exkremente von Klauentieren wie Gülle, Jauche, Mit, aber auch für Kaninchenmist und Pelztiergülle. Sie ist von allen Betrieben, unabhängig davon, ob sie Klauentiere halten oder nicht, einzuhalten. Sie gilt also auch für reine Ackerbaubetriebeund Biogasanlagen. Die Vorschrift gilt allerdings nicht für Hühnertrockenkot, Geflügelmist und Pferdemist.


Grund für die Verschärfung der Importauflagen ist, dass die hiesigen Tierbestände möglichst effektiv vor der Einschleppung von Infektionskrankheiten geschützt werden sollen. Vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bereits erlassene genehmigt Importe genießen Bestandsschutz und können noch bis zum Ende ihrer Laufzeit genutzt werden. Alle künftigen Genehmigungen werden nur noch für drucksterilisierte Wirtschaftsdünger erteilt; Es sei denn, es handelt sich um die oben genannten nicht betroffenen Wirtschaftsdünger.


Landwirte, die im Jahr 2011Wirtschaftsdünger aus dem Ausland einsetzen wollen, sollten, bevor sie sich von der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW zeitraumbezogene Nährstoffaufnahmekontingente für Ihre Betriebe gegen Gebühr berechnen lassen, mit Ihren Importeuren sprechen. Stellen Sie sicher, dass die Importeure genügend drucksterilisierte Ware beschaffen können, um die gewünschten Nährstoffmengen zu erhalten. Sollten die Importeure hierzu nicht in der Lage sein, erübrigt sich die kostenpflichtige Berechnung.


Alle übrigen Vorschriften, die beim Import zu beachten sind, bleiben unverändert bestehen.


Quelle: Gösta-Harald Fuchs, LWK NRW, Ldw. Wochenblatt Westfalen-Lippe (47/2010)

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