Das Verwaltungsgericht in Münster (NRW) hat den Eilantrag eines Landwirtes abgewiesen, der seine Rinder in Anbindehaltung hält und diesen keinen Auslauf gewähren wollte. Im Sommer hatte das Kreisveterinäramt beanstandet, dass die Tiere von Juni bis September täglich für zwei Stunden Auslauf haben sollten. Die ganzjährige Anbindehaltung lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften vereinbaren. In der Begründung verweist es auch auf die niedersächsische Tierschutzleitlinie. Der Landwirt legte gegen den Beschluss Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht NRW ein. Dessen Urteil ist für andere Gerichte nicht bindend. Die Begründung kann aber Einfluss auf andere Urteile in gleichgelagerten Fällen haben.
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Das Verwaltungsgericht in Münster (NRW) hat den Eilantrag eines Landwirtes abgewiesen, der seine Rinder in Anbindehaltung hält und diesen keinen Auslauf gewähren wollte. Im Sommer hatte das Kreisveterinäramt beanstandet, dass die Tiere von Juni bis September täglich für zwei Stunden Auslauf haben sollten. Die ganzjährige Anbindehaltung lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften vereinbaren. In der Begründung verweist es auch auf die niedersächsische Tierschutzleitlinie. Der Landwirt legte gegen den Beschluss Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht NRW ein. Dessen Urteil ist für andere Gerichte nicht bindend. Die Begründung kann aber Einfluss auf andere Urteile in gleichgelagerten Fällen haben.