Das sagt die Haltungs-VO: Anrechenbarkeit von Ausläufen bzw. erhöhten Ebenen auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche.
Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Ausläufe können nur dann angerechnet werden, wenn die Auslaufhaltung auch im Tierseuchenfall unter Einhaltung der Mindestanforderungen weiter betrieben oder die Schweine anderweitig untergebracht werden können. Der Auslauf muss überdacht und bei jeder Wetterlage nutzbar sein.
Flächen auf erhöhten Ebenen (Plateaus, Ferkelbalkone) können nicht angerechnet werden. Für Rampen gibt es keine Abzüge. Auf der ebenerdigen Fläche müssen alle Mindestanforderungen gewährleistet sein.
Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Im Seuchenfall ist eine Abschottung des Auslaufs wichtig. Das Haltungssystem muss weiterhin alle Vorgaben im „gesicherten Bereich“ erfüllen“, erklärt Tölle. Aber einfach den Auslauf zu schließen, gehe oftmals nicht, weil dort z.B. der Kotbereich angesiedelt sei. Dann müssten andere Sicherungsmaßnahmen her.
Obwohl die erhöhten Ebenen nicht angerechnet werden können, sieht der Experte darin ein gutes Strukturierungselement. „Landwirte können Balkone als freiwillige Zusatzmaßnahme für mehr Tierwohl anbieten“, so Tölle.
Das sagt der Kreisveterinär: „Wenn wir als Gesellschaft Ausläufe wollen, müssen wir auch mit den Risiken umgehen können. Die Auslaufhaltung darf durch tierseuchenrechtliche Bedenken nicht verhindert werden“, mahnt Dr. Brundiers. Er plädiert für pragmatische Lösungen. Ausläufe sollten durch Zäune, Gitter bzw. Netze so abgeschirmt sein, dass der Seucheneintrag so gut wie möglich unterbunden wird. ▶
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Das sagt die Haltungs-VO: Anrechenbarkeit von Ausläufen bzw. erhöhten Ebenen auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche.
Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Ausläufe können nur dann angerechnet werden, wenn die Auslaufhaltung auch im Tierseuchenfall unter Einhaltung der Mindestanforderungen weiter betrieben oder die Schweine anderweitig untergebracht werden können. Der Auslauf muss überdacht und bei jeder Wetterlage nutzbar sein.
Flächen auf erhöhten Ebenen (Plateaus, Ferkelbalkone) können nicht angerechnet werden. Für Rampen gibt es keine Abzüge. Auf der ebenerdigen Fläche müssen alle Mindestanforderungen gewährleistet sein.
Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Im Seuchenfall ist eine Abschottung des Auslaufs wichtig. Das Haltungssystem muss weiterhin alle Vorgaben im „gesicherten Bereich“ erfüllen“, erklärt Tölle. Aber einfach den Auslauf zu schließen, gehe oftmals nicht, weil dort z.B. der Kotbereich angesiedelt sei. Dann müssten andere Sicherungsmaßnahmen her.
Obwohl die erhöhten Ebenen nicht angerechnet werden können, sieht der Experte darin ein gutes Strukturierungselement. „Landwirte können Balkone als freiwillige Zusatzmaßnahme für mehr Tierwohl anbieten“, so Tölle.
Das sagt der Kreisveterinär: „Wenn wir als Gesellschaft Ausläufe wollen, müssen wir auch mit den Risiken umgehen können. Die Auslaufhaltung darf durch tierseuchenrechtliche Bedenken nicht verhindert werden“, mahnt Dr. Brundiers. Er plädiert für pragmatische Lösungen. Ausläufe sollten durch Zäune, Gitter bzw. Netze so abgeschirmt sein, dass der Seucheneintrag so gut wie möglich unterbunden wird. ▶