Die Radlader gelten im Straßenverkehr als Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, sind die Maschinen zulassungsfrei und benötigen kein eigenes Kennzeichen. Allerdings müssen Sie an der linken Seite gut lesbar Vorname, Name und Anschrift anbringen. Der Radlader muss über die Betriebshaftpflicht-Versicherung versichert werden. Für diese Radlader besteht außerdem keine Untersuchungspflicht, und es reicht ein Führerschein der Klasse L. Landwirtschaftlich eingesetzte Radlader, die schneller als 20 km/h fahren können, sind zwar ebenfalls zulassungsfrei. Sie müssen aber ein grünes Kennzeichen haben und über eine Kfz-Haftpflichtversicherung versichert werden. Der Fahrer benötigt mindestens einen Führerschein der Klasse T. Bis 40 km/h steht alle zwei Jahre eine Hauptuntersuchung an, über 40 km/h kommt je nach Gesamtgewicht alle 6 bis 12 Monate die Sicherheitsprüfung dazu. Die Hauptuntersuchung wird über 3,5 t Gesamtgewicht alle 12 Monate fällig.
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