Auch für Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (bei einer Aussaat bis zum 15. Mai) gelten bald die Sperrfristen vom 1. November bis zum 31. Januar. Ein Ausbringungsverbot für Festmist von Huf- und Klauentieren gilt vom 1. Dezember bis einschließlich dem 15. Januar. Diese Sperrfristen beziehen sich auf Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (≥1,5% N in der Trockenmasse) und einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (≥0,5% P2O5 in der Trockenmasse).
Abweichend von den Daten können die Bundesländer die Sperrfristen verschärfen. Darüber hinaus gelten in den sogenannten Roten und Gelben Gebieten schärfere Auflagen. Darüber informieren die zuständigen Landesbehörden. Dort muss man auch betriebs- und schlagindividuell beantragen, die Sperrfristen zu verschieben.
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Auch für Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (bei einer Aussaat bis zum 15. Mai) gelten bald die Sperrfristen vom 1. November bis zum 31. Januar. Ein Ausbringungsverbot für Festmist von Huf- und Klauentieren gilt vom 1. Dezember bis einschließlich dem 15. Januar. Diese Sperrfristen beziehen sich auf Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (≥1,5% N in der Trockenmasse) und einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (≥0,5% P2O5 in der Trockenmasse).
Abweichend von den Daten können die Bundesländer die Sperrfristen verschärfen. Darüber hinaus gelten in den sogenannten Roten und Gelben Gebieten schärfere Auflagen. Darüber informieren die zuständigen Landesbehörden. Dort muss man auch betriebs- und schlagindividuell beantragen, die Sperrfristen zu verschieben.