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Gärresttrocknung: Was der Umweltgutachter sehen will

Lesezeit: 2 Minuten

Biogasanlagenbetreiber können Transportkosten für Gärreste mit der Trocknung reduzieren. Betreiber können auch jetzt noch den Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus) dafür nutzen. Einmal jährlich muss dafür ein zugelassener Umweltgutachter den Anspruch auf den KWK-Bonus prüfen. „Der Gesetzgeber hatte im EEG 2009 die Möglichkeit geschaffen, dass dieser Bonus auch zur Düngemittelherstellung gezahlt werden kann. „Dazu sind aber bestimmte Anforderungen zu erfüllen“, erklärt Arnold Multerer, Umweltgutachter bei OmniCert aus Bad Abbach (Bayern). Da konkrete Hinweise dazu im EEG fehlen, verweist Multerer auf die Umweltgutachterleitlinie:


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  • Es müssen Unterlagen des BHKW-Herstellers zu Daten wie elektrischer Netto-Nennleistung und Stromkennzahl vorliegen.
  • Ein geeichter Zähler muss die für den Prozess verbrauchte Abwärme vom BHKW erfassen.
  • Anhand von technischen Unterlagen des Herstellers oder mithilfe der Systemsteuerung beim Vor-Ort-Termin muss der Betreiber die Technik des Gärresttrockners darstellen.
  • Wichtig ist die Trocknungseffizienz: Hierfür gibt es einen Richtwert in Höhe von 1,5 kWh (thermisch) pro kg verdampften Wassers. Hierfür sollten Betreiber ein Trocknungsbuch führen und darin TS-Gehalt und die Menge des Input- und Outputmaterials sowie die verbrauchte Wärmemenge pro Charge erfassen.
  • Um die Düngemittelverordnung einzuhalten, soll der Betreiber das Produkt so lagern, dass es nicht zu stofflichen Veränderungen und Umweltschäden kommt. Hierbei ist z.B. auf Witterungssschutz und angemessene Bodenbeschichtung zu achten.
  • Die Güte des hergestellten Düngers sollte gemäß Bioabfallverordnung überwacht werden, um die Qualität zu sichern.
  • Der Betreiber muss den Vertriebsweg zur Vermarktung des Düngemittels darstellen. Bei der Abgabe an andere Landwirte können die Vertriebswege z.B. über Rechnungen oder Aufzeichnungen nach § 3 der Wirtschaftsdüngerverordnung nachgewiesen werden. Auch die Nutzung im eigenen Betrieb ist zulässig, eine Nutzung als Einstreu oder als Brennstoff dagegen nicht.


Um dem Zweck der Düngemittelherstellung zu entsprechen, soll der durch die Aufbereitung erzeugte Dünger nicht in den Biogasanlagenkreislauf zurückgespeist, sondern separat gelagert werden. Ansonsten handelt es sich um eine Rückführung in den Biogasanlagenprozess (Eindickung des Substrats).

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