Anders, als bei der Bioenergie, können Betreiber von Wind- und Solaranlagen nach Ablauf des ersten Förderzeitraums nicht in die Verlängerung gehen. Aber auch für sie hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 Anschlussregelungen getroffen:
Solar: Bei neuen und bestehenden Anlagen mit bis zu 30 kW entfällt beim Eigenverbrauch die anteilige EEG-Umlage („Sonnensteuer“). Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen mit bis zu 10 kW. Allerdings benötigen Anlagen ab 7 kW eine teure Messtechnik (Smart Meter).
Betreiber von Ü20-Anlagen erhalten für den Strom, den sie ins Netz einspeisen, den jeweiligen Marktwert, abzüglich der Vermarktungskosten in Höhe von 0,4 ct/kWh.
Windenergie: Betreiber erhalten zusätzlich zum Marktwert eine Einspeisevergütung, die per Ausschreibung ermittelt wird. Dazu soll eine Verordnung erlassen werden. Bis dahin bekommen sie bis zum 1. Juli 2021 pro Kilowattstunde den Marktwert des Stroms plus 1 ct/kWh, danach bis zum 1. Oktober 0,5 ct/kWh.
Schub für neue Solarparks
Bei neuen Solarparks wird der Korridor für Anlagen neben Schienen oder Autobahnen von 110 auf 200 m erweitert. Damit sollen mehr Freiflächenanlagen entstehen können.
Neu ist das Ausschreibungssegment für „Besondere Solaranlagen“. Dazu zählen Agriphotovoltaikanlagen, bei denen Landwirtschaft und Solarstromerzeugung auf einer Fläche kombiniert werden, aber auch Solaranlagen auf Gewässern oder auf Parkplatzflächen.
Betreiber größerer Dachanlagen mit über 300 kW Leistung („Solaranlagen des zweiten Segments“) erhalten die Vergütung (Marktprämie) nur noch, wenn sie an einer Ausschreibung teilnehmen. Verzichten sie darauf, erhalten sie nur noch für die Hälfte des Stroms eine Vergütung. Für Betreiber ohne hohen Eigenstromverbrauch wäre das eine Halbierung der Vergütung, kritisiert der Bundesverband Solarwirtschaft.
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Anders, als bei der Bioenergie, können Betreiber von Wind- und Solaranlagen nach Ablauf des ersten Förderzeitraums nicht in die Verlängerung gehen. Aber auch für sie hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 Anschlussregelungen getroffen:
Solar: Bei neuen und bestehenden Anlagen mit bis zu 30 kW entfällt beim Eigenverbrauch die anteilige EEG-Umlage („Sonnensteuer“). Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen mit bis zu 10 kW. Allerdings benötigen Anlagen ab 7 kW eine teure Messtechnik (Smart Meter).
Betreiber von Ü20-Anlagen erhalten für den Strom, den sie ins Netz einspeisen, den jeweiligen Marktwert, abzüglich der Vermarktungskosten in Höhe von 0,4 ct/kWh.
Windenergie: Betreiber erhalten zusätzlich zum Marktwert eine Einspeisevergütung, die per Ausschreibung ermittelt wird. Dazu soll eine Verordnung erlassen werden. Bis dahin bekommen sie bis zum 1. Juli 2021 pro Kilowattstunde den Marktwert des Stroms plus 1 ct/kWh, danach bis zum 1. Oktober 0,5 ct/kWh.
Schub für neue Solarparks
Bei neuen Solarparks wird der Korridor für Anlagen neben Schienen oder Autobahnen von 110 auf 200 m erweitert. Damit sollen mehr Freiflächenanlagen entstehen können.
Neu ist das Ausschreibungssegment für „Besondere Solaranlagen“. Dazu zählen Agriphotovoltaikanlagen, bei denen Landwirtschaft und Solarstromerzeugung auf einer Fläche kombiniert werden, aber auch Solaranlagen auf Gewässern oder auf Parkplatzflächen.
Betreiber größerer Dachanlagen mit über 300 kW Leistung („Solaranlagen des zweiten Segments“) erhalten die Vergütung (Marktprämie) nur noch, wenn sie an einer Ausschreibung teilnehmen. Verzichten sie darauf, erhalten sie nur noch für die Hälfte des Stroms eine Vergütung. Für Betreiber ohne hohen Eigenstromverbrauch wäre das eine Halbierung der Vergütung, kritisiert der Bundesverband Solarwirtschaft.