Biogasanlagen, die vor dem 01.08.2004 errichtet wurden, sind nach ihrer tatsächlichen Leistung abzurechnen. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (OLG Naumburg, Urteil vom 23.07.2010, Az.: 6 U 53/10). Wie Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton mitteilt, war in Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten, wie Altanlagen zu vergüten sind. Darunter fallen Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der ersten umfassenden Novellierung des EEG am 01.08.2004 bereits Strom eingespeist haben.
Teilweise werde in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass diese gem. § 5 Abs. 1 EEG 2000 nach der installierten Leistung abzurechnen seien.Das EEG 2000 stellte noch auf die installierte elektrische Leistung ab. Mit der Novellierung im Jahre 2004 ist die Berechnung der Vergütung für Neuanlagen auf der Grundlage der tatsächlichen Einspeiseleistung umgestellt worden.
Eine Abrechnung nach tatsächlicher Leistung stellt den Anlagenbetreiber besser, da die tatsächliche Einspeiseleistung stets geringer als die installierte Leistung ausfällt. Daher profitiert der Betreiber für einen größeren Anteil des erzeugten Stroms von der erhöhten Vergütung der ersten Vergütungsstufe.
Maslaton rät: Betreiber von Anlagen, die zwischen dem 01.08.2004 und dem 31.12.2008 ans Netz gegangen sind, sollten prüfen, ob sich Zahlungsansprüche gen den Netzbetreiber ergeben.
Rückfragen und weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341 \- 149500, E-Mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de