Ein Landwirt in Brandenburg hat Verfassungsbeschwerde gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 eingereicht. Unterstützt wird er dabei vom Verein Nachhaltige Energien. Der Betroffene erhielt im Jahr 2013 eine Genehmigung für den Bau einer Biogasanlage, die er im Dezember 2014 in Betrieb nahm.
Das Problem: Die Anlage plante der Landwirt nach den Regeln des EEG 2013. Als er aber den ersten Strom erzeugte, galt bereits das neue Gesetz (EEG 2014). Daher konnte er nicht mehr die höhere Vergütung des EEG 2013 in Anspruch nehmen, sondern nur die deutlich niedrigere des EEG 2014. Er steht nun vor einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Gerade dieser Fall sei bei den Übergangsvorschriften durch den Gesetzgeber übersehen worden, stellte der Verein fest. Hätte der Landwirt seine Anlage im Rahmen einer sogenannten Bundes-Immissionsschutz-Genehmigung genehmigen lassen, wäre er auf der sicheren Seite gewesen, denn für diese hat die Große Koalition Übergangsregeln ins Gesetz geschrieben. Eine solche Genehmigung hatte der Landwirt aber nicht und benötigte diese auch gar nicht.
Bereits im Mai 2015 reichte der Betreiber einer Biogasanlage in Baden Württemberg eine Verfassungsklage gegen das EEG 2014 ein. AgE