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Corona

Hilfen für Betriebe in der Coronakrise

Landwirtschaftliche Betriebe sind von der Coronakrise ganz unterschiedlich betroffen. Wir haben zusammengestellt, welche zusätzlichen Informationen für sie wichtig sein könnten.

Lesezeit: 2 Minuten

Weitere Hinweise, was jetzt wichtig ist für Sonderkulturbetriebe und welche Hilfen es für Betriebe z.B. mit Gastronomie, Ferien- oder Veranstaltungsangeboten gibt und worauf Betriebe mit Corona-Erkrankten achten sollten, finden Sie hier.

Als kurzfristig Beschäftigte können Sie nur so genannte berufsmäßig beschäftigte Personen einstellen. Folgende Übersicht hilft Ihnen bei der Einordnung.

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Übersicht: Wenn Sie versicherungsfrei und damit kurzfristig beschäftigen können

Nicht berufsmäßig = versicherungsfreie Beschäftigung möglichBerufsmäßig = versicherungspflichtige Beschäftigung
Arbeitnehmer mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung, auch während des bezahlten UrlaubsGrds. in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehende Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs
Arbeitnehmer in KurzarbeitArbeitssuchende bzw. Bezieher von Leistungen der Arbeitsagentur
SelbstständigeEmpfänger von Sozialhilfe/Grundsicherung
BeamtenAsylbewerber, geduldete Personen
Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem WehrdienstSchulabgänger nach Schulentlassung bis zur Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder Ausbildung
RentnerPersonen in Elternzeit
Hausfrauen und -männerStudierende nach Abschluss des Studiums vor Eintritt ins Berufsleben.
Studierende, Schüler
Schulabgänger zwischen Abitur und Studium

Einzelheiten zur Einordnung von Bewerbern in berufsmäßig und nicht berufsmäßig beschäftigte Personen finden Sie bei der Minijobzentrale hier

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