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Stromtrassen

Mehr Geld für Erdkabel im Westen

Die neue Rahmenvereinbarung für das Höchstspannungserdkabel A-Nord setzt ganz neue Maßstäbe in Sachen Bodenschutz und Entschädigung.

Lesezeit: 7 Minuten

„Eigentlich sehen wir den Gesetzgeber klar in der Pflicht, endlich die Benachteiligung der Erdkabel im Vergleich zur Freileitung abzustellen,“ erklärt Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Bauernverband (WLV), „doch darauf zu warten, passt nicht dazu, dass wir auch die Verantwortung der Landwirtschaft für das Gelingen der Energiewende und den Kampf gegen den Klimawandel sehen,“ so der Rechtsanwalt. Um endlich mit fairen Bedingungen im Erdkabelbau voranzukommen, haben die Bauernverbände in Westfalen-Lippe, Ostfriesland, Emsland und Rheinland mit dem Netzbetreiber Amprion daher jetzt eine Entschädigungsregelung für die Erdkabeltrasse A-Nord ausgehandelt, die gegenüber der gesetzlichen Regelung viele Vorteile bringt.

1. Was ist der Vorteil der Rahmenvereinbarung?

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Zwar setzt der Leitungsbau die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und landwirtschaftlichen Bewirtschafter voraus, allerdings sind Baumaßnahmen dieser Art auch enteignungsfähig und Sie können zur Duldung gezwungen werden. Wer die Rahmenvereinbarung unterschreibt, akzeptiert den Bau gegen deutliche Verbesserungen bei Bodenschutz und Entschädigung gegenüber der Regelung im Gesetz für die Beschleunigung des Energieleitungsbaus von 2019. Dazu kommt: Wer als Landwirt eine Rahmenvereinbarung mit dem Netzbetreiber unterschreibt, kann sich damit auf eine privatrechtliche Vereinbarung berufen, z.B. also auch vor Gericht ziehen, wenn beim Bau die vereinbarten Maßnahmen nicht eingehalten wurden. Das ist anders, als wenn man sich „nur“ auf das Gesetz berufen kann. Hier könnte man als Landwirt lediglich über eine Behörde versuchen zu bewirken, dass die Behörde rechtlich gegen den Netzbetreiber vorgeht.

2. Um was für eine Leitung handelt es bei A-Nord?

A-Nord ist eine Gleichstromleitung, die mit 2 Gigawatt Kapazität Windstrom zunächst von der Küste bis Düsseldorf und dann weiter als Ultrnet Leitung bis Phillipsburg transportiert. Im Jahr 2025 soll der Bau beginnen, etwa drei Jahre später soll der Betrieb starten. Die Leitung wird in 6 Adern in 2 m Tiefe verlegt. Der im Grundbuch rechtlich gesicherte Schutzstreifen ist 24 m breit. Der Baubedarfsstreifen, der für die Entschädigung der Ertragsschäden maßgeblich ist, misst 35 m.

2. Wie gliedern sich die Bauabschnitte?

Der Planfeststellungsbeschluss ist der grundlegende Plan für den Bau der Trasse. Er enthält neben dem genauen Verlauf der Leitung auch Vorschriften für den Bodenschutz. Nach der Bauphase folgt die Rekultivierungsphase, dabei handelt es sich meist um einen Zeitraum von einigen Monaten. Danach folgt eventuell noch eine Zwischenbewirtschaftung, z.B. bei bindigen Böden.

3. Wer achtet während der Bauarbeiten auf den Bodenschutz?

Mehr Bodenschutz – das ist neben der faireren Entschädigung eine zentrale Errungenschaft der neuen Rahmenvereinbarung. Ziel ist, die Flächen grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen zurückzugeben. Amprion beauftragt deshalb Fachbüros für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB). Diese erstellt ein Bodenschutzkonzept, kartiert den Boden vor und nach der Baumaßnahme zur Beweissicherung und dokumentiert die Maßnahmen während des Baus. Dabei prüft die Baubegleitung auch die Einhaltung der Regeln aus dem Planfeststellungsbeschluss und den Gesetzen. Nach Abschluss des Baus wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das auch eine Empfehlung zur Bewirtschaftungsfreigabe enthält. Eine Abschrift davon geht an Amprion, den Bewirtschafter und den Eigentümer. In der folgenden Rekultivierung und etwaigen Zwischenbewirtschaftung hat die BBB eine beratende Funktion.

4. Was steckt hinter der grünen Bautrasse?

Neun Monate vor Baubeginn wird zur Verminderung von Bodenschäden auf dem Baubedarfsstreifen von 35 m Breite eine stabile Grasnarbe angelegt. Dies ist freiwillig und wird entschädigt. Um das Geld zu erhalten, müssen allerdings alle Grundeigentümer und die Bewirtschafter innerhalb eines Bauabschnittes (zwischen Muffenstation und Muffenstation) zustimmen.

5. Was passiert, wenn der Boden zu feucht wird?

Im Notfall sieht die Rahmenregelung einen Baustopp vor. Potentiell feuchtigkeitssensible Bereiche identifiziert die BBB vorab und berücksichtigt das in den Bauzeitenplänen. Hier muss die BBB aktiv sein und eventuell sogar eine Dränage rechts und links des Leitungsgrabens veranlassen. Bei allen Erdarbeiten und dem Befahren der Böden hat die BBB die aktuelle Witterung im Blick. Drohen die Wassergehalte in dem betroffenen Bereich zu stark anzusteigen, ist die Bodenfeuchte bautäglich zu ermitteln und an die Untere Bodenschutzbehörde weiterzugeben. Das ist vor allem beim Wiederverfüllen des Grabens wichtig. Ist der Boden wassergesättigt, ruhen die Arbeiten solange, bis der Boden natürlich oder technisch abgetrocknet ist. Ober- und Unterboden getrennt zu lagern und entsprechend auch wieder einzubringen, ist zugesicherter Standard. Treten nach der Maßnahme Bodenverdichtungen ein, ist Amprion verpflichtet, den Boden wieder zu lockern.

6. Kann man nach der Rekultivierung direkt wieder ackern?

Nach der Rekultivierung hat sich insbesondere bei bindigen Böden eine dreijährige Zwischenbewirtschaftung bewährt. Auf anderen Standorten, z.B. auf sandigen Böden, kann die Dauer der Zwischenbewirtschaftung auch kürzer sein. Empfiehlt die BBB eine Zwischenbewirtschaftung, wird Amprion diese durchführen und auch den Ertragsausfall ausgleichen.

7. Wie werden die Landwirte von Amprion eingebunden?

Die Landwirtschaftsverbände benennen einen von der Leitungstrasse betroffenen Landwirt als Ansprechpartner. Dieser kann sich bei einem Ansprechpartner von Amprion regelmäßig informieren, ist bei den Baubesprechungen dabei und auch andersherum Ansprechpartner für Amprion. Vor Beginn jeglicher Arbeiten muss Amprion die Eigentümer 14 Tage im Vorfeld informieren und die Betroffenen regelmäßig über den Planungsstand informieren.

8. Wer erhält eine Entschädigung?

Betroffen von den Erdkabelarbeiten sind der Bewirtschafter, z.B. ein Pächter, und der Eigentümer. Wie auch im Gesetz geregelt, erhält der Eigentümer eine Entschädigung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Für A-Nord gilt eine Streifenbreite von 24 m. Der Bewirtschafter wird in der neuen Rahmenregelung deutlich besser gestellt als im Gesetz. Denn er erhält den Ertragsschaden jetzt in Form einer Pauschale, statt über gutachterliche Ermittlungen wie im Gesetz vorgesehen. Für die Ertragschäden rechnet Amprion mit einer Streifenbreite von 35 m.

9. Was erhält der Eigentümer?

Wie auch im Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus) geregelt, erhält der Eigentümer 35 % des Verkehrswertes. Im Vergleich zum Gesetz besser gesetzt ist der Zeitpunkt der Ermittlung des Verkehrswertes: Maßgeblich ist hier der Baubeginn, angenommen wurde der 1.1.2025. Der Verkehrswert für A-Nord schwankt zwischen 6,50€/qm und 19,50 €/qm. Die Entschädigung für die Grunddienstbarkeit bei einer Schutzstreifenbreite von 24 m beträgt also 54,6 € pro Meter laufender Leitung bis 163,8 € je laufendem Meter – je nach Verkehrswert. Dazu kommt ein Beschleunigungszuschlag von 75 % der Dienstbarkeitsentschädigung, max. 2 €/qm, also 40,95 € je laufendem Meter bis max. 48 € je laufendem Meter.

Dazu kommt eine Aufwandspauschale von einmalig 200 €. Bei Teilnahme an der grünen Trasse erhält der Eigentümer 0,05 €/qm.

10. Was erhält der Bewirtschafter?

Der Bewirtschafter ist z.B. der Pächter, aber auch der Landwirt, der selbst auf seinen Flächen wirtschaftet. Selbstbewirtschafter erhalten die Ertragsschadenpauschalen für einen 35 m Streifen dann zusätzlich zur Dienstbarkeitsentschädigung. Im Einzelnen ist hier folgendes vorgesehen:

Teilnahme grüne Trasse: 0,15 €/qm, also 5,25/lfd. Meter; Teilnahme grüne Trasse auf Ackerland: 0,50 €/qm, entsprechend 17,50 €/lfd. Meter plus einen Ausgleich für die Wirtschaftserschwernis von 14,40 €/qm.

Flur- und Aufwuchsschäden während der Bauphase und der Rekultivierung, meist weniger als ein Jahr: 0,35 €/qm, entsprechend 12,25 €/lfd. Meter

Evtl. Zwischenbewirtschaftung: 0,32 €/qm pro Jahr, entsprechend 11,2 € je laufender Meter. Achtung: Dann entfällt der Betrag von 0,10 €/qm im ersten Folgejahr bzw. 0,06 € im zweiten Folgejahr. Dazu kommt ein Ausgleich für die Wirtschaftserschwernis von 11,20 €/lfd. Meter.

Folgebewirtschaftung: 0,16 €/qm bzw. 5,60 €/ lfd. Meter im ersten Jahr,

0,10 €/qm bzw. 3,5 €/lfd. Meter im zweiten Jahr,

0,06 €/qm bzw. 2,1 €/lfd. Meter im dritten Folgejahr.

Wirtschaftserschwernisse: In der Bauphase 14,40 €/lfd. Meter, in der Zwischenbewirtschaftung 11,20 €/lfd. Meter.

Rechnet man für einen Pächter mit grüner Trasse und 3 Jahre Zwischenbewirtschaftung, kann dieser in der Summe mit 116,95 € pro lfd. Meter rechnen:

  • Grüne Trasse auf Ackerland: 17,50 €
  • Ertragsschadensausgleich für 1 Jahr Bau, 3 Jahre Zwischenbewirtschaftung und 1 Jahr Folgebewirtschaftung: 12,25 €+ 11,2 €+11,2 €+11,2€+5,60 €= 51,45 €/lfd. Meter
  • Wirtschaftserschwernisausgleich für 1 Jahr Bau und 3 Jahre Zwischenbewirtschaftung: 14,40 €+11,20 €+11,20 €+11,2 €= 48 €/lfd. Meter

Dazu kommt dann die einmalige Aufwandspauschale von 300 €.

11. Was ist die Rechtslage, wenn der Gesetzgeber bei der Entschädigung künftig doch noch einmal nachbessert?

Für den Fall, dass der Gesetzgeber bis zur technischen Inbetriebnahme der Leitung noch eine Neuregelung trifft, ist ausdrücklich mit Amprion vereinbart, dass die Eigentümer eine Nachzahlung erhalten.

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