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Die neuen Steuer-Regeln für Direktvermarkter

Ab 1.7.2010 gelten neue Gewerbegrenzen für Direktvermarkter. Die Folge: Manche Hofläden, die bisher gewerblich laufen, können wieder landwirtschaftlich werden. Andere kommen neu in die Gewerblichkeit.

Lesezeit: 5 Minuten

Ab 1. Juli 2010 gelten neue Gewerbegrenzen für Direktvermarkter. Die Folge: Manche Hofläden, die bisher gewerblich laufen, können wieder landwirtschaftlich werden. Andere kommen neu in die Gewerblichkeit.


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Viele Direktvermarkter sind echte Verkaufsprofis. Leider müssen sie sich auch im Steuerrecht besonders gut auskennen. Denn hier sind verschiedene Grenzen zu beachten, bei deren Überschreitung die Direktvermarktung gewerblich wird. Die Regelungen sind teilweise sehr kompliziert.


Das ändert sich zum 1. Juli 2010. Die Besteuerung der Direktvermarkter wird deutlich vereinfacht. Insbesondere gelten ab dem kommenden Wirtschaftsjahr völlig neue Kriterien für die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe. Die Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 18.1.2010 geregelt. Sie zieht damit die Konsequenzen aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.3.2009 (AZ: IV R 21/06).


Kein Gewerbe beiEigenerzeugnissen


Am wenigsten ändert sich für Betriebe, die ausschließlich eigene Erzeugnisse vermarkten. Gemeint sind alle landwirtschaftlichen Urprodukte, wie Milch, Eier, Kartoffeln, Obst und Gemüse, aber auch Schweinehälften oder Rinderviertel, die im eigenen Betrieb erzeugt werden.


Ihre Vermarktung findet – steuerlich gesehen – künftig immer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes statt. Die mit der Vermarktung erzielten Einkünfte sind somit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies gilt unabhängig davon


wie umfangreich bzw. umsatzstark die Direktvermarktung ist;


ob an Wiederverkäufer (z. B. Großhandel) oder an Endverbraucher vermarktet wird;


wo der Verkauf stattfindet, ob auf der Hofstelle (mit oder ohne Hofladen), über einen Marktstand, ein eigenes Ladengeschäft, oder ob die Produkte den privaten Kunden nach Hause geliefert werden.


Auch bisher führt die ausschließliche Vermarktung eigener Erzeugnisse zu landwirtschaftlichen Einkünften. Je nach Fall gehört die Direktvermarktung zum landwirtschaftlichen Betrieb, oder sie bildet einen Nebenbetrieb (eigenständiges Handelsgeschäft). Diese Unterscheidung entfällt künftig. So lange Sie also ausschließlich eigene Erzeugnisse vermarkten, entsteht steuerlich kein separates Handelsgeschäft mehr. Die gesamte Vermarktung ist vielmehr Teil Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das bedeutet, dass Sie für alle direktvermarkteten Eigenerzeugnisse auch die Umsatzsteuer pauschalieren dürfen.


Neue Grenzen beim Zukauf!


Um den Kundenwünschen gerecht zu werden, haben jedoch viele Direktvermarkter ihr Sortiment in den letzten Jahren deutlich erweitert. Sie kaufen dazu auch Produkte von anderen Betrieben bzw. Lieferanten zu, die sie dann im eigenen Hofladen oder auf dem Wochenmarkt weiter veräußern.


Dadurch wird – nach der bisherigen Verwaltungspraxis – die gesamte Direktvermarktung gewerblich, wenn eine der folgenden Grenzen nachhaltig überschritten wird:


Mehr als 30 % Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse, die mit der eigenen Produktpalette vergleichbar sind. Beispiel: Ein Eier-Direktvermarkter kauft fehlende Mengen von einem anderen Erzeugerbetrieb zu.


Mehr als 10 % Zukauf von Handelswaren, mit denen der Direktvermarkter seine eigene Produktpalette in üblicher Form abrundet. Beispiel: Ein Spargel-Direktvermarkter bietet seinen Kunden auch Schälmesser und Soßen an.


In beiden Fällen wird der Einkaufswert der Zukaufsprodukte mit dem Gesamtumsatz des landwirtschaftlichen Betriebes verglichen. Sobald nach dieser Rechnung eine der beiden Grenzen nachhaltig überschritten wird, tritt bisher die Gewerblichkeit ein.


Kauft der Direktvermarkter sonstige Waren zu, die weder betriebstypisch sind noch der üblichen Sortimentsabrundung dienen, gibt es praktisch keine unschädliche Grenze (z. B. Geschirr, Gläser). Hier kann schon ein relativ geringfügiger Zukauf zur Gewerblichkeit führen.


Doch die bisherigen Zukaufsgrenzen gelten ab 1.7.2010 nicht mehr! Sie werden vielmehr durch eine neue, für alle zugekauften Fremdprodukte einheitliche Regelung ersetzt. Danach kommt es künftig auf den Umsatz an, den Sie mit dem Verkauf der fremden Erzeugnisse erzielen. Die­ser darf maximal ¹?³ des gesamten Umsatzes Ihres Betriebes betragen, höchstens aber 51 500 € netto im Wirtschaftsjahr.


Ist dies der Fall, sind sämtliche Einkünfte, die Sie mit dem Hofladen bzw. der Direktvermarktung erzielen, weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte. Dies schließt die Einkünfte aus dem Verkauf der fremden Erzeugnisse mit ein.


Nur bei der Umsatzsteuer müssen Sie differenzieren: Für die Eigenerzeugnisse kön­nen Sie unverändert die Umsatzsteuer pauschalieren. Dagegen unterliegt der Han­del mit zugekauften Erzeugnissen der Regelbesteuerung. Hier müssen Sie also 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer herausrechnen und an den Fiskus abführen. Dies gilt für Zukaufswaren jedoch generell schon seit Mitte 2008.


Überschreiten Sie mit dem Verkauf frem­der Erzeugnisse entweder die ¹?³-Um­satzgrenze oder die Höchstgrenze von netto 51 500 €, so entsteht – unabhängig von der Art der Vermarktung – ein „Gewerbebetrieb Zukaufsware“. Das heißt: Gewerblich wird nur der Absatz der fremden Erzeugnisse. Dagegen erzielen Sie mit den eigenen Erzeugnissen weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte. In diesem Punkt weicht die Finanzverwaltung von dem zitierten BFH-Urteil ab.


Die Zeiten, in denen z. B. ein Hofladen insgesamt nur entweder landwirtschaftlich oder gewerblich sein konnte, sind danach bald vorbei. Künftig können innerhalb einer Vermarktungseinrichtung nebeneinander sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden.


Diese „Trennung“ setzt sich auch bei der Umsatzsteuer fort. Für die Eigenerzeugnisse gilt weiter die Pauschalierung, für den Verkauf der fremden Erzeugnisse dagegen die Regelbesteuerung (s. Übers.).


Wie Direktvermarkter jetzt auf die neuen Steuerregeln reagieren können, zeigen die Praxisfälle auf den folgenden Seiten.

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