Häufig interessieren sich die erwachsenen Kinder auch für die Nutzung des hofzugehörigen Altenteilerhauses. Im Innenbereich können sie dort auch ohne Probleme wohnen, da auch ein für die Altenteiler gebautes Haus als normales Wohnhaus gilt.
Etwas anderes gilt im Außenbereich. Hier werden Altenteilerhäuser als privilegiertes, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehöriges Bauvorhaben genehmigt – seit 1998 meist mit der Auflage, das Haus für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen und auch nicht getrennt von der restlichen Hofstelle zu veräußern. Dadurch ist die Nutzung dieser neuen Altenteilerwohnhäuser durch die eigenen Kinder sehr stark eingeschränkt bis unmöglich. Nur wenn die Altenteiler verstorben sind, duldet das Bauamt eine Zwischenvermietung.
Eine Eigentumsübertragung eines Altenteilerwohnhauses an ein Kind ist also nicht möglich, ebenso keine langfristige Vermietung. Erst recht ist es nicht erlaubt, ein Altenteilerwohnhaus mit dem Vorsatz zu bauen, dieses von vornherein an Kinder, Geschwister oder sonstige Dritte zu vermieten. Es gibt durchaus Fälle, in denen Behörden dann eine Nutzungsunterlassung verfügen.
Etwas anders gilt u.U. für Altenteilerwohnhäuser, die vor 1998 genehmigt wurden. Denn bis dahin gab es die oben beschriebenen Auflagen für Altenteilerwohnhäuser in den Baugenehmigungen noch nicht. Eine Fremdnutzung und auch eine Ausparzellierung mit späterer Eigentumsübertragung ist in diesen Fällen eher möglich. Allerdings könnte eine Eigentumsübertragung bei Höfen im Sinne der Höfeordnung die spätere Übergabe gefährden. Außerdem sollten Sie auch in diesen Fällen, wie bei sonstigen Wirtschaftsgebäuden, gut überlegen, ob eine Eigentumsübertragung für Betrieb und Familie wirklich sinnvoll ist (siehe Seite 28).