Landwirt Behm hat seinen älteren Pkw im Betriebsvermögen. Er nutzt ihn zu 60% betrieblich und zu 40% privat. Im letzten Wirtschaftsjahr lagen die tatsächlichen Kosten für Diesel, Abschreibung und Reparaturen bei 4500 €. Weil Behm kein Fahrtenbuch führt, ermittelt die Buchstelle den Privatanteil nach der 1%-Regel. Ausgehend von einem Bruttolisten-Neupreis des Wagens von 40000 € liegt der Privatanteil an den Kosten damit bei 400 € monatlich bzw. 4800 € im Jahr. Das ist mehr als die tatsächlichen Kosten, womit die „Kostendeckelung“ auf 4500 € greift. Behm ist trotzdem verärgert: Obwohl er den Wagen zu 60% betrieblich nutzt, kann er nichts absetzen! Er überlegt:
- Ist der Pkw wirklich mehr als 50% im betrieblichen Einsatz? Beim Nachrechnen kommt er nur auf 45%. Wenn er diesen Anteil nachweisen kann, entfällt die 1%-Regel und er könnte 45% der Kosten von der Steuer absetzen. Die Berechnung des Privatanteils kann er zum nächsten Wirtschaftsjahr ändern.
- Wenn er den Wagen weniger als 50% betrieblich nutzt, könnte er ihn auch ins Privatvermögen überführen. Das ist zwar steuerpflichtig, aber pro Kilometer könnte er 30 Cent/km als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.