Auch wenn eine Ehefrau die Verwaltung ihres Kontos dem Ehemann überlässt, muss die Bank für einen Phishing-Schaden haften, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Die Klägerin hatte bei der Kontoeröffnung E-Mailadresse und Handynummer ihres Ehemannes angegeben, so erhielt er z.B. die TANs für die Freigabe einer Überweisung. Darüber hatte die Ehefrau die Bank zumindest nicht offiziell informiert. Im Mai 2019 wurden dann 25960 € von dem Konto abgebucht. Diese Buchung war weder durch die Kontoinhaberin noch den Ehemann autorisiert.
Die Bank weigerte sich, den Schaden auszugleichen: Die für die Buchung benötigten Daten seien vom Handy des Ehemannes abgegriffen worden. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Ehefrau die Kontodaten nicht weitergeben dürfen. Genau das habe den Phishing-Vorgang aber erst ermöglicht.
Trotzdem befand das Gericht, dass die Bank den Schaden ersetzen müsse. Zwar habe die Ehefrau die PIN für den Kontozugang an ihren Mann weitergegeben. Dessen Kontobetreuung habe aber nicht zu einer erhöhten Phishing-Gefahr beigetragen, so die Richter. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein Angriff auf das Mobiltelefon des Ehemanns wahrscheinlicher war als auf das Handy der Klägerin selbst. (Az.: 6 O 5935/19).
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Auch wenn eine Ehefrau die Verwaltung ihres Kontos dem Ehemann überlässt, muss die Bank für einen Phishing-Schaden haften, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Die Klägerin hatte bei der Kontoeröffnung E-Mailadresse und Handynummer ihres Ehemannes angegeben, so erhielt er z.B. die TANs für die Freigabe einer Überweisung. Darüber hatte die Ehefrau die Bank zumindest nicht offiziell informiert. Im Mai 2019 wurden dann 25960 € von dem Konto abgebucht. Diese Buchung war weder durch die Kontoinhaberin noch den Ehemann autorisiert.
Die Bank weigerte sich, den Schaden auszugleichen: Die für die Buchung benötigten Daten seien vom Handy des Ehemannes abgegriffen worden. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Ehefrau die Kontodaten nicht weitergeben dürfen. Genau das habe den Phishing-Vorgang aber erst ermöglicht.
Trotzdem befand das Gericht, dass die Bank den Schaden ersetzen müsse. Zwar habe die Ehefrau die PIN für den Kontozugang an ihren Mann weitergegeben. Dessen Kontobetreuung habe aber nicht zu einer erhöhten Phishing-Gefahr beigetragen, so die Richter. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein Angriff auf das Mobiltelefon des Ehemanns wahrscheinlicher war als auf das Handy der Klägerin selbst. (Az.: 6 O 5935/19).