Unter dem Metalldach des neu erworbenen Einfamilienhauses fehlte die Unterspannbahn, sodass bei viel Wind Flugschnee oder Regen unter die Dachabdeckung gelangen könnte. Der Eigentümer forderte deshalb nachträglich Geld für die Ausbesserung des Dachs von dem Dachdecker. Der Handwerker weigerte sich, weil das Dach bereits seit Jahren dicht sei. Der Bundesgerichtshof gab jedoch dem Eigentümer recht: Es komme nicht darauf an, ob das Dach seit Jahren dicht sei. Die Arbeit sei auch ohne Schaden mangelhaft, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Dafür müsse der Handwerker geradestehen (Az.: VII ZR 278/19).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Unter dem Metalldach des neu erworbenen Einfamilienhauses fehlte die Unterspannbahn, sodass bei viel Wind Flugschnee oder Regen unter die Dachabdeckung gelangen könnte. Der Eigentümer forderte deshalb nachträglich Geld für die Ausbesserung des Dachs von dem Dachdecker. Der Handwerker weigerte sich, weil das Dach bereits seit Jahren dicht sei. Der Bundesgerichtshof gab jedoch dem Eigentümer recht: Es komme nicht darauf an, ob das Dach seit Jahren dicht sei. Die Arbeit sei auch ohne Schaden mangelhaft, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Dafür müsse der Handwerker geradestehen (Az.: VII ZR 278/19).