Ein Grundeigentümer mit zwei Flächen am Ortsrand sollte 37000 € für die Erschließung der neue Gemeindestraße zahlen. Er wehrte sich und bekam Recht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Begründung: Eines der Grundstücke liege im Außenbereich und sei nicht beitragspflichtig. Das andere ca. 0,5 ha große Grundstück gehöre teilweise zum unbeplanten Innenbereich. Die Beitragspflicht hänge deshalb davon ab, wie weit das Grundstück in den Bebauungszusammenhang falle. Vorliegend gehöre das Grundstück nur mit den unmittelbar mit dem Wohnhaus verbundenen Flächen einschl. Hausgarten zum Innenbereich, so dass eine Beitragspflicht nicht in Frage komme (Az.: 6 CS21.887).
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Ein Grundeigentümer mit zwei Flächen am Ortsrand sollte 37000 € für die Erschließung der neue Gemeindestraße zahlen. Er wehrte sich und bekam Recht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Begründung: Eines der Grundstücke liege im Außenbereich und sei nicht beitragspflichtig. Das andere ca. 0,5 ha große Grundstück gehöre teilweise zum unbeplanten Innenbereich. Die Beitragspflicht hänge deshalb davon ab, wie weit das Grundstück in den Bebauungszusammenhang falle. Vorliegend gehöre das Grundstück nur mit den unmittelbar mit dem Wohnhaus verbundenen Flächen einschl. Hausgarten zum Innenbereich, so dass eine Beitragspflicht nicht in Frage komme (Az.: 6 CS21.887).