Haben Sie bereits einen Feststellungsbescheid zur Grundsteuer erhalten, gilt es diesen zu prüfen.
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Auf den ersten Höfen treffen bereits die Feststellungsbescheide zur Grundsteuer ein. Darin teilt das Finanzamt Ihnen die neuen Grundsteuerwerte mit. Prüfen Sie diesen Bescheid unbedingt sorgfältig und achten insbesondere darauf, ob Sie die Wohnfläche richtig angegeben haben. Haben Sie zu viel vermerkt, zahlen Sie zu viel Grundsteuer.
Tipp: Sogenannte „Zubehörräume“ wie z.B. ein Keller, Abstellraum, Waschküche, Trocken- oder Heizungsräume und Garagen zählen nicht zur Wohnfläche. Haben Sie diese Räume dennoch irrtümlich angegeben und sind sie bereits im Bescheid berücksichtigt, können Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und eine Richtigstellung beantragen.
Achtung: Ihr Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Finanzamt sein. Kommt der Bescheid per Post, gilt er am dritten Tag nach dem Datum des Poststempels als bekannt gegeben.
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Tipp: Sogenannte „Zubehörräume“ wie z.B. ein Keller, Abstellraum, Waschküche, Trocken- oder Heizungsräume und Garagen zählen nicht zur Wohnfläche. Haben Sie diese Räume dennoch irrtümlich angegeben und sind sie bereits im Bescheid berücksichtigt, können Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und eine Richtigstellung beantragen.
Achtung: Ihr Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Finanzamt sein. Kommt der Bescheid per Post, gilt er am dritten Tag nach dem Datum des Poststempels als bekannt gegeben.