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Kurzfristig Beschäftigte

Lesezeit: 1 Minuten

Wer als Arbeitgeber ab dem 1.1. kurzfristig Beschäftigte anmeldet, erhält von der Minijobzentrale jetzt automatisch Auskunft, ob diese im laufenden Kalenderjahr schon anderweitig kurzfristig beschäftigt waren. So wird früh klar, ob die Zeitgrenzen einhaltbar sind. Ab dem 1.1. müssen Arbeitgeber auch angeben, wie kurzfristig Beschäftigte krankenversichert sind, z.B. per Familienversicherung oder bei Saisonkräften über die Versicherung in der Heimat bzw. private Erntehelferversicherung.

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