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Lassen Sie sich Überfahrten und Verrohrungen (nach-)genehmigen

Lesezeit: 1 Minuten

Um über kleine Gewässer auf ein anliegendes Grundstück zu gelangen, bauen Landwirte manchmal z.B. kleine Brücken oder legen Verrohrungen an. Sind diese wasserrechtlich nicht genehmigt, kann die zuständige Wasserbehörde direkt den Abriss des betreffenden Bau-werks anordnen – und zwar ohne vorher noch zu prüfen, ob das Bauwerk vielleicht doch genehmigungsfähig wäre.


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Im Klartext: Liegt einmal eine wasserrechtliche Abrissverfügung vor, muss das Bauwerk abgerissen werden. Anders als im Baurecht kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung nicht darauf an, ob eine Nachgenehmigung möglich ist. Das geht aus einem aktuellen und rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor (Az: 13 ME 53/20).


Tipp: Sind Sie nicht sicher, ob z.B. ein Übergang oder eine Verrohrung vollständig bzw. korrekt genehmigt ist, sollten Sie dies unbedingt noch einmal prüfen und im Zweifelsfall von sich aus eine (Nach-)Genehmigung veranlassen.


Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch, Lüdinghausen

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