Wegen der Coronakrise dürfen Sie Ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 später abgeben. Darauf weist Steuerberater Bernhard Billermann von der „wetreu Alfred Haupt KG“ in Münster hin. Wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, haben Sie bis zum 31.8.2021 Zeit (normalerweise Ende Februar). Bedenken Sie aber: Wenn Sie Steuern nachzahlen müssen, berechnet Ihnen das Finanzamt ab dem 1.4.2021 bis zur Festsetzung der Steuer 0,5% Zinsen/Monat. Überwiegen bei der Einkommensteuererklärung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte, beginnt die Verzinsung am 1.10.2021. Sie sollten sich daher trotz der Verlängerung nicht allzu viel Zeit lassen. Denn das Finanzamt benötigt für die Bearbeitung in der Regel mehrere Wochen bis Monate.
Für die Steuererklärung 2020 bleibt es bei den bekannten Fristen:
land- und forstwirtschaftliche Einkünfte ohne Steuerberater: bis zum 31.1.2022,
land- und forstwirtschaftliche Einkünfte mit Steuerberater: 31.7.2022.
Erzielen Sie gewerbliche oder andere Einkünfte, müssen die Erklärungen früher vorliegen: ohne Steuerberater bis zum 31.7.2021 und mit Steuerberater am 28.2.2022. Geben Sie Ihre Erklärungen zu spät ab, wird automatisch (zu den Strafzinsen) ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt 0,25%, gemessen an der möglicherweise nachzuzahlenden Steuer und mind. 25 Euro pro zu spät abgegebenen Monat.
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Wegen der Coronakrise dürfen Sie Ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 später abgeben. Darauf weist Steuerberater Bernhard Billermann von der „wetreu Alfred Haupt KG“ in Münster hin. Wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, haben Sie bis zum 31.8.2021 Zeit (normalerweise Ende Februar). Bedenken Sie aber: Wenn Sie Steuern nachzahlen müssen, berechnet Ihnen das Finanzamt ab dem 1.4.2021 bis zur Festsetzung der Steuer 0,5% Zinsen/Monat. Überwiegen bei der Einkommensteuererklärung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte, beginnt die Verzinsung am 1.10.2021. Sie sollten sich daher trotz der Verlängerung nicht allzu viel Zeit lassen. Denn das Finanzamt benötigt für die Bearbeitung in der Regel mehrere Wochen bis Monate.
Für die Steuererklärung 2020 bleibt es bei den bekannten Fristen:
land- und forstwirtschaftliche Einkünfte ohne Steuerberater: bis zum 31.1.2022,
land- und forstwirtschaftliche Einkünfte mit Steuerberater: 31.7.2022.
Erzielen Sie gewerbliche oder andere Einkünfte, müssen die Erklärungen früher vorliegen: ohne Steuerberater bis zum 31.7.2021 und mit Steuerberater am 28.2.2022. Geben Sie Ihre Erklärungen zu spät ab, wird automatisch (zu den Strafzinsen) ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt 0,25%, gemessen an der möglicherweise nachzuzahlenden Steuer und mind. 25 Euro pro zu spät abgegebenen Monat.
Anne Schulze Vohren, Frederic Storkamp, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Maria Meinert, Gesa Harms, Gesa Harms, Gesa Harms, Anne Schulze Vohren, Gesa Harms, Bernhard Billermann, Bernhard Billermann