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Wer gilt als kurzfristig Beschäftigter?

Lesezeit: 2 Minuten

Auf unserem Betrieb arbeiten regelmäßig Saisonarbeitskräfte aus Polen. Da sie nur zwei Monate im Jahr bei uns angestellt sind, waren wir der Meinung, dass sie als kurzfristig Beschäftigte gelten. Daher führten wir keine Sozialabgaben ab und haben den Lohn mit 5% besteuert. Jetzt hatten wir eine Rentenprüfung. Die deutsche Rentenversicherung fordert 10000 € Sozialabgaben. Wie kann das sein?


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Auf unserem Betrieb arbeiten regelmäßig Saisonarbeitskräfte aus Polen. Da sie nur zwei Monate im Jahr bei uns angestellt sind, waren wir der Meinung, dass sie als kurzfristig Beschäftigte gelten. Daher führten wir keine Sozialabgaben ab und haben den Lohn mit 5% besteuert. Jetzt hatten wir eine Rentenprüfung. Die deutsche Rentenversicherung fordert 10000 € Sozialabgaben. Wie kann das sein?


Die Betriebsprüfer sind anscheinend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erntehelfer nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllen. Für eine kurzfristige Beschäftigung dürfen Ihre Mitarbeiter höchstens drei Monate im Jahr bei Ihnen auf dem Betrieb angestellt sein. Diese Anforderung erfüllen sie. Voraussetzung ist weiterhin, dass sie nicht berufsmäßig tätig werden. Dies ist z.B. bei Studenten, Schülern, Rentnern und Hausfrauen/-männern der Fall. Diesen besonderen beruflichen Status müssen Sie durch spezielle Unterlagen nachweisen. Wahrscheinlich passte dieser Punkt bei Ihren Angestellten nicht, sodass Sie Sozialabgaben nachzahlen müssen. RAin Marion von Chamier


WLAV, Münster

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