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Wie den Jugendschutz beim Online-Getränkehandel einhalten?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich will meine Holunder-Produkte online anbieten. Unter anderem möchte ich auch verschiedene Liköre verkaufen. Wie kann ich mich dagegen absichern, dass niemand unter 18 Jahre bei mir Alkohol einkauft?


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Ich will meine Holunder-Produkte online anbieten. Unter anderem möchte ich auch verschiedene Liköre verkaufen. Wie kann ich mich dagegen absichern, dass niemand unter 18 Jahre bei mir Alkohol einkauft?


Verkaufen Sie Alkohol an unter 16- bzw. hochprozentigen Alkohol und Alkopops an unter 18-Jährige, machen Sie sich nach dem Jugendschutzgesetz strafbar. Mit Ihrer Website als solcher können Sie den Kauf nicht verhindern. Notwendig ist ein realer Alters-Check am Ort der Übergabe der Ware – oder schon vorher.


In der Praxis hat sich das Post-Ident-Verfahren durchgesetzt: Im Internetauftritt weisen Sie darauf hin, dass Sie die alkoholischen Getränke nur an volljährige Personen verkaufen. Dann verlangen Sie als Verkäufer von jedem Besteller die Angabe dessen Alters und versenden die bestellte Ware per „Einfaches Identverfahren“. Die Sendung wird dem Empfänger nach Vorzeigen eines Ausweises und Überprüfung des Alters ausgehändigt.


Sie können auch ein qualifiziertes Identverfahren, z.B. per Videochat, vorschalten. Die Sendung geht in die Post, sobald ein Mitarbeiter des Postunternehmens in Echtzeit die Ausweisdaten des Empfängers mittels Webcam überprüft hat. Zur Altersgrenze der Käufer: Es gelten laut Jugendschutzgesetz die folgenden Altersgrenzen:


  • 16 Jahre bzgl. Bier, Wein, weinähnlichen Getränken, Schaumwein sowie Mischungen mit den aufgezählten Getränken.
  • 18 Jahre bzgl. aller anderen Alkoholika.


RA Dirk Wüstenberg, Kanzlei Wüstenberg, Offenbach

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