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Wie kann ich eine KG steuerlich günstig wieder auflösen?

Lesezeit: 2 Minuten

Wir bewirtschaften unseren Betrieb zur Zeit als landwirtschaftliche KG im Vollerwerb. Nun möchten wir die KG wieder auflösen, da ich bald in Rente gehe. Mein Sohn möchte gern weiterhin Ackerbau im Nebenerwerb betreiben. Unsere Schweinemastplätze würden wir in diesem Fall zusammen mit einem Teil der Fläche verpachten. Wie gestalten wir die Teilung steuerlich am besten, um z.B. die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden?


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Wir bewirtschaften unseren Betrieb zur Zeit als landwirtschaftliche KG im Vollerwerb. Nun möchten wir die KG wieder auflösen, da ich bald in Rente gehe. Mein Sohn möchte gern weiterhin Ackerbau im Nebenerwerb betreiben. Unsere Schweinemastplätze würden wir in diesem Fall zusammen mit einem Teil der Fläche verpachten. Wie gestalten wir die Teilung steuerlich am besten, um z.B. die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden?


In diesem Fall wäre eine Realteilung und Auflösung der KG der beste Weg. Dabei decken Sie keine stillen Reserven auf. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich in einem Schreiben bestätigt, dass eine Realteilung steuerneutral abläuft. Der Betrieb wird dann in ein Einzelunternehmen übergehen. Durch die Realteilung erhält jeder Gesellschafter das zurück, was er der KG zur Nutzung überlassen hat. Außerdem wird das Gesellschaftsvermögen aufgeteilt. Wichtig: Jeder muss etwas erhalten. Die Ackerflächen, die ihr Sohn weiterbewirtschaften möchte, können Sie umsatzsteuerfrei an ihn verpachten. Beachten muss man die Umsatzsteuerpflicht für die ggf. Mitverpachtung von Zahlungsansprüchen. Die Vermietung des Stalls stellt ebenfalls einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch dar. Die Gebäudehülle dürfen Sie umsatzsteuerfrei vermieten, jedoch nur, wenn der Stall in den letzten zehn Jahren unter Nutzung des Vorsteuerabzuges in der Regelbesteuerung errichtet worden ist. Die Betriebsvorrichtungen (Fütterung, Lüftung, Heizung, etc.) sind grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit. Jedoch kann es hier zu Änderungen kommen, da diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aussteht. Bis das geklärt ist, könnte für Sie bei der Stallverpachtung auch die Kleinunternehmerregelung in Frage kommen. Dann wäre man, bei der Umsatzsteuer auf der sicheren Seite.


Stefan Heins, wetreu, Kiel

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