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Wie komme ich an den Prüfbericht der Schlachtkörperkontrolle?

Lesezeit: 2 Minuten

Als die Verkaufsabrechnung meiner Mastbullen kam, stellte ich fest, dass Lebend- und Schlachtgewicht nicht zusammenpassen. Der Schlachthof meinte, es wäre alles in Ordnung. Da am gleichen Tag eine Kontrolle von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) war, habe ich mich dort erkundigt. Diese haben bei den Ausschlachtungen meiner Bullen, Unregelmäßigkeiten bei der Schnittführung festgestellt. Die LfL sowie der Schlachthof wollen mir den Bericht aber nicht herausgeben. Wie komme ich an den Bericht und an mein Geld?


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Als die Verkaufsabrechnung meiner Mastbullen kam, stellte ich fest, dass Lebend- und Schlachtgewicht nicht zusammenpassen. Der Schlachthof meinte, es wäre alles in Ordnung. Da am gleichen Tag eine Kontrolle von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) war, habe ich mich dort erkundigt. Diese haben bei den Ausschlachtungen meiner Bullen, Unregelmäßigkeiten bei der Schnittführung festgestellt. Die LfL sowie der Schlachthof wollen mir den Bericht aber nicht herausgeben. Wie komme ich an den Bericht und an mein Geld?


Klassifiziert ein Schlachtbetrieb die Schlachttierkörper nach Rahmenvereinbarung, kann der Verkäufer der Tiere verlangen, die Originalwiegeprotokolle der Schlachtung einzusehen und das Klassifizierungsunternehmen um Stellungnahme bitten. Das verläuft aber meist ergebnislos – weil in der Schnittführung ein gewisser Ermessensspielraum vorhanden ist. In Ihrem Fall war allerdings die LfL zur Kontrolle da, sodass Sie auch Beweise für Ihre Vermutung haben.


Die LfL und der Schlachthof können den Bericht nur an den betroffenen Verkäufer herausgeben. Wenn Sie selbst die Tiere an den Schlachthof verkauft haben, haben Sie ein Recht darauf, den Bericht zu sehen. Wenn Sie allerdings die Tiere über einen Händler veräußert haben, muss der Schlachthof Ihnen den Bericht normalerweise nicht zeigen. Dann ist nur der Händler berechtigt, den Bericht zu sehen oder er tritt dieses Recht an Sie ab. Dann können Sie eine Stellungnahme der Behörde beanspruchen. Verlangen Sie schriftlich, dass Sie das Protokoll zu Ihren Tieren sehen wollen. Geben Sie die Ohrmarkennummer bzw. Wiegeprotokolle als Eigentumsnachweis und Grund für die Herausgabe des Berichts an.


Hinweis: Die Behörde hat dem Fragesteller mittlerweile Akteneinsicht gewährt.


Dr. Frank Greshake,


LWK NRW, Sonsbeck

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