Ein Ehepaar erwarb ein Wohnhaus in ruhiger Alleinlage, vermittelt über eine Maklerin. Nach dem Hauskauf folgte dann die Ernüchterung: Der Verkäufer hatte der Maklerin und auch den Käufern verschwiegen, dass Immobilien in diesem Außenbereich nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb als Wohnhaus bewohnt werden durften. Die Käufer fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und setzten sich vor Gericht durch. Auch die Maklerin musste ihre Provision zurückzahlen, auch wenn sie nichts von dem falschen Versprechen gewusst hatte. Entscheidend sei, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, entschied das Gericht (Az.: 4 O 208/21).
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Ein Ehepaar erwarb ein Wohnhaus in ruhiger Alleinlage, vermittelt über eine Maklerin. Nach dem Hauskauf folgte dann die Ernüchterung: Der Verkäufer hatte der Maklerin und auch den Käufern verschwiegen, dass Immobilien in diesem Außenbereich nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb als Wohnhaus bewohnt werden durften. Die Käufer fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und setzten sich vor Gericht durch. Auch die Maklerin musste ihre Provision zurückzahlen, auch wenn sie nichts von dem falschen Versprechen gewusst hatte. Entscheidend sei, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, entschied das Gericht (Az.: 4 O 208/21).