Was die Politik fördert, bremst der Fiskus – so läuft es leider häufig. Diesmal trifft es viele bäuerliche Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW). Ihnen stehen umsatzsteuerliche Mehrbelastungen ins Haus.
Worum geht es? Mit dem KWK-Bonus (Kraft-Wärmekopplung) wird die Nutzung der Wärme durch das EEG besonders gefördert. Im Idealfall kann die Wärme an Dritte verkauft werden. Viele Landwirte verwenden aber auch einen Teil der anfallenden Wärme für ihr privates Wohnhaus oder für den landwirtschaftlichen Betrieb, der meist die umsatzsteuerliche Pauschalierung anwendet.
Dagegen läuft das BHKW überwiegend als Gewerbebetrieb mit Regelbesteuerung, z.B. in der Rechtsform der GmbH & Co.KG. Das Problem: Bei der Wärmelieferung ans Wohnhaus oder den landwirtschaftlichen Betrieb ist umsatzsteuerlich die so genannte Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Das heißt: Für die betreffenden Kilowattstunden (kWh) muss ein Mindestwert angesetzt werden, auf den 19% Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen sind. In Bayern wurden in der Vergangenheit hierfür zeitweise 2 Cent/kWh angesetzt, was praxisnah und realistisch war.
Doch davon will das Bundesfinanzministerium nichts wissen. Warum, lesen Sie jetzt in der top agrar-Ausgabe 5/2011 ab S. 22.