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Bodenanfüllung ist genehmigungspflichtig!

Viele Landwirte sind laut der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Soest überrascht, wenn die Behörde das eigenmächtige Anfüllen von Boden bemängelt. Sie wollten doch nur die Qualität und die Erträge ihrer Ackerflächen verbessern, so die Begründung der Landwirte.

Lesezeit: 2 Minuten

Viele Landwirte sind laut der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Soest überrascht, wenn die Behörde das eigenmächtige Anfüllen von Boden bemängelt. Sie wollten doch nur die Qualität und die Erträge ihrer Ackerflächen verbessern, so die Begründung der Landwirte. Bei einer Bodenanfüllung sind allerdings viele Umweltvorschriften zu beachten, stellt die Kreisverwaltung jetzt klar. Sie weist darauf hin, dass Bodenmaterial für den jeweiligen Standort geeignet sein und mindestens eine natürliche Bodenfunktion nachhaltig verbessern müsse. Es dürfe den vorhandenen Boden nicht nachteilig verändern. Andernfalls handele es sich um eine nicht erlaubte Abfallbeseitigung. Der Landwirt sei deshalb immer gut beraten, wenn er von seinem Lieferanten einen Nachweis über Herkunft, Qualität und Schadstofffreiheit des Bodens verlangt, zum Beispiel durch eine Bodenanalyse. Ob der Boden zum Standort passt und gleichzeitig die gewünschte Verbesserung garantiert, darüber gebe die Landwirtschaftskammer Auskunft.


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"Bodenanfüllungen können das natürliche Gelände und den Wasserabfluss verändern. Der Natur- und Landschaftsschutz und die Wasserbehörde sind deshalb auch immer mit im Boot", erläutert Beate Ludwig, zuständig für Genehmigungsverfahren. Um Ärger, Kosten und zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt die Sachbearbeiterin, schon während der Planung das Gespräch mit der Bodenschutzbehörde zu suchen.


Die Behörde benötigt dazu u.a. einen Plan mit dem eingezeichneten Bereich, wo der Boden angefüllt werden soll. Vor Ort besichtigen dann Vertreter vom Kreis und von der Kammer die jeweiligen Flächen und entscheiden im Einzelfall. Nicht erlaubt ist dabei das Anfüllen in Schutzgebieten. Zu beachten außerdem, dass der Boden ab einer gewissen Füllhöhe nicht einfach aufgetragen und eingearbeitet werden darf, sondern der ursprünliche Oberboden beiseite geschoben und nachher wieder aufgetragen werden muss.

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