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Bundesrat gewährt Solaranlagenbesitzern ab 2023 Steuervorteile

Gute Nachrichten für Betreiber von Solarstromanlagen: Ab dem 1.1.2023 sollen diese von zahlreichen Steuervorteilen profitieren. Hier die Details.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat hat für Solarstromerzeuger zahlreiche Steueränderungen auf den Weg gebracht. Hier die wichtigsten Infos.

Das gilt für die Einkommensteuer…

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  • Ab dem 1.1.2023 zahlen Sie für Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung keine Einkommensteuer mehr.
  • Es zählt die Leistung, die Sie dem Markstammregister gemeldet haben.
  • Es spielt keine Rolle, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, einspeisen oder verkaufen.
  • Begünstigt sind Anlagen auf Einfamilienhäusern oder auf Gewerbeimmobilien.
  • Altanlagen: Sie haben ein Wahlrecht. Sie können somit die Neuregelung in Anspruch nehmen, müssen das aber nicht. Wenn Sie sich für die neuen Steuervorschriften entscheiden, brauchen Sie künftig keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen und zahlen auch keine Einkommensteuer auf Ihre Einkünfte. Kehrseite: Sie dürfen in Zukunft auch keine Betriebsausgaben absetzen.
  • Wer mehrere Anlagen betreibt, kann in Summe die Einkommensteuerbefreiung für maximal 100 kW Gesamtleistung in Anspruch nehmen.
  • Die bisherigen steuerlichen Vorteile der Vorjahre wie Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen oder degressive Abschreibung bleiben bestehen.

Das könnte künftig für die Umsatzsteuer gelten…

Für Betreiber von Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung (30 kW) plant die Bundesregierung, die Umsatzsteuersatz auf null Prozent zu setzen. Dieser Schritt ist aber nicht in trockenen Tüchern und muss abschließend beraten werden. Hier soll, wie bei der Einkommensteuer, die Leistung im Markstammregister gelten. Fließen die Pläne eins zu eins ins Gesetz, bedeutet das:

  • Wer eine Anlage kauft, bekommt dieVorsteuer erstattet (Nettopreis) und
  • muss keine Umsatzsteuer für den Strom ans Finanzamt abführen.

Die neue Regelung sollen auch Betreiber in Anspruch nehmen dürfen, die ihre Anlage vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen haben. Altanlagenbetreibern stünde - wie bei der Einkommensteuer - somit ein Wahlrecht zu. Das könnte für einige Landwirte attraktiv sein. Denn wer für den Kauf einer Anlage vor dem 1.1.2023 die Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen hat (Vorsteuererstattung):

  • dürfte diese behalten und
  • müsste trotzdem ab dem 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr für den Strom ans Finanzamt abdrücken.

Die neuen Regeln für die Umsatzsteuer sollen nach dem Willen der Ampel für sämtliche Komponenten der Anlage und deren Installation gelten: Module, Wechselrichter, Batteriespeicher usw.

Was genau von den Umsatzsteuerplänen letztendlich seinen Weg ins Gesetz findet, entscheidet sich in den kommenden Wochen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Unser Autor: Steuerberater Bernhard Billermann, Wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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