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CC-Bagatellfälle: Bund einigt sich auf 3 %-Formel

Für die Umsetzung einer Cross-Compliance-Bagatellregelung haben sich Bund und Länder auf einen gemeinsamen Leitfaden verständigt. Damit sollen der Rahmen des EU-Rechts ausgeschöpft und Behörden mit mehr Flexibilität bei der Überprüfung der Landwirte ausgestattet werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Für die Umsetzung einer Cross-Compliance-Bagatellregelung haben sich Bund und Länder auf einen gemeinsamen Leitfaden verständigt. Damit sollen der Rahmen des EU-Rechts ausgeschöpft und Behörden mit mehr Flexibilität bei der Überprüfung der Landwirte ausgestattet werden. Dreh- und Angelpunkt ist eine 3-Prozent-Marke, an der sich die Kontrolleure künftig orientieren können. Was die Begutachtung von landwirtschaftlichen Flächen angeht, so greift der Leitfaden die bestehende Praxis bei der InVeKos-Datenbank auf. So sollen bei Überschreitungen bis zu 3 % Mittel zurückgefordert werden, die Fehler aber nicht sanktioniert werden müssen. Für die Verschonung der Landwirte von Abzügen bei den Direktzahlungen soll den Behörden in den Ländern auch bei der Kontrolle der Tierkennzeichnung eine Obergrenze von 3 % als Richtwert dienen. Wer mindestens 100 Tiere und nicht mehr als 3 % seines Bestandes mangelhaft gekennzeichnet hat, soll künftig ungeschoren davonkommen. Voraussetzung ist laut Vorgaben aus Brüssel allerdings, dass die Tiere anderweitig identifizierbar sind. Für kleinere Herden hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Regeln im Leitfaden angepasst: So darf bei einem bis zu 33 Rindern großen Bestand höchstens ein Tier durch die Kontrolle fallen. Weil in der Vergangenheit bei bis zu einem Viertel der kontrollierten Betriebe Verstöße bei der Tierkennzeichnung moniert wurden, ist die Bagatellregelung in diesem Bereich besonders wichtig. So wird erwartet, dass aus der Gruppe der Landwirte, die bisher mit einprozentigen Abzügen bei den Direktzahlungen belegt wurden, künftig ein großer Teil unter die Bagatellregelung fällt und von Sanktionen verschont bleibt.

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