Fakt ist: Landwirte müssen für den Eigentransport landwirtschaftlicher Nutztiere weiter als 65 km, aber unter 8 Stunden Fahrtdauer über einen Befähigungsnachweis verfügen. Seitens der Politik und der Veterinärverwaltung war eine unbürokratische und pragmatische Vorgehensweise bei der Information der Landwirte und der Ausstellung der Befähigungsnachweise zugesagt worden. In NRW sollte z.B. die Landwirtschaftskammer die Landwirte schulen. Mit der Teilnahmebestätigung sollten die Landwirte dann bei ihrem Kreisveterinäramt einen Befähigungsnachweis erhalten. So weit, so gut \- abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise erst relativ kurz vor Jahresende abgestimmt wurde, als viele Veranstaltungen längst geplant waren. Dann nahm das Chaos seinen Lauf. So wurde erst zu spät bekannt, dass an den Veranstaltungen die Kreisveterinäre teilnehmen sollen (müssen?). Entsprechend wurden Bescheinigungen aus Veranstaltungen ohne Kreisveterinäre zum Teil nicht akzeptiert. Bei überregionalen Veranstaltungen gab es zudem Unsicherheiten, ob der anwesende Kreisveterinär überhaupt Bescheinigungen für Landwirte aus anderen Kreisen ausstellen durfte. So mancher Landwirt wartet nach Antragstellung vergeblich auf seinen Befähigungsnachweis. Außerdem war nicht bekannt, dass die Genehmigung zweigeteilt ist: Einmal der Befähigungsnachweis nach Artikel 17, Abs. 2, und zum anderen die Zulassung als Transportunternehmer gemäß Artikel 10, Abs. 1 \- zeitlich begrenzt auf fünf Jahre. Für letztere sollte in einem südrheinischen Kreis ein Schafhalter zusätzlich mehr als 100 Euro Gebühr hinblättern. Als er sich weigerte, wurde er aufgefordert, den Teilnahmeausweis von der Info-Veranstaltung zurückzuschicken! In anderen Veterinärämtern werden jetzt Bedenken geäußert, ob die gesamte Vorgehensweise überhaupt rechtskonform ist und die ausgestellten Bescheinigungen gelten. Hier muss das Bundesministerium schnellstens bei Ländern und Kreisen für Klarheit sorgen.
Dr. Frank Greshake, Landwirtschaftskammer NRW