Die Verhandlungen über eine EU-Rahmenregelung zum Schutz von Saisonarbeitern aus Drittstaaten treten in die entscheidende Phase ein. In der letzten Aprilwoche nahm der Rechtsausschuss im Europaparlament einen Berichtsentwurf des britischen Sozialdemokraten Claude Moraes mehrheitlich an. Damit ist der Weg frei, dass Moraes mit dem Rat informelle Gespräche mit Blick auf einen Kompromiss in Erster Lesung aufnimmt. Kern des Projekts, das die EU-Justizkommissarin Cecilia Malmsröm bereits im Sommer 2010 auf den Weg brachte, ist die Schaffung eines gemeinsamen, vereinfachten Verfahrens für die Einreise und den Aufenthalt von Obstpflückern und anderen Saisonarbeitern sowie die Gewährung bestimmter Rechte.
Als Voraussetzung für die Beschäftigung soll in der Regel das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags dienen, der zwischen dem Saisonarbeitnehmer und einem in der EU niedergelassenen Arbeitgeber direkt geschlossen wurde. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die angeworbenen Kräfte eine angemessene Unterbringung erhalten. Ferner soll eine für die gesamte EU einheitliche Höchstdauer für Saisonarbeit von sechs Monaten festgeschrieben werden. Nach Ansicht der Europaabgeordneten sollte dieser Zeitraum jedoch nicht auf ein Kalenderjahr, sondern auf eine Periode von zwölf Monaten bezogen werden, um Winterarbeitskräfte zu berücksichtigen. Ferner soll der Arbeitgeber die Reisekosten und eine Krankenversicherung übernehmen sowie das Visa bezahlen. Die Arbeiter wiederum sollten Beschwerden mittels Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen äußern können.
Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen verletzen, müssen nach Ansicht der Abgeordneten auf „abschreckende Weise“ bestraft und zu einer Entschädigung gezwungen werden. Die nationalen Behörden sollen regelmäßig angemessene Kontrollen durchführen. Die Arbeitsmarktprüfung würde auch im Falle eines solchen EU-Rahmens in der Hand der Mitgliedstaaten bleiben. Sie könnten nach wie vor die Zahl der höchstens zugelassenen Saisonarbeiter bestimmen. Ferner schafft die geplante Rahmenregelung keinen Anspruch auf Bewilligung der Saisonarbeit. AgE