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Finanzverwaltung will Umsatzsteuer-Pauschalierung einengen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat den neuen Entwurf für Anwendungsrichtlinien zur Umsatzsteuer-Pauschalierung (§ 24 UStG) scharf kritisiert. Die neuen Entwürfe enthielten Einschränkungen, die nicht durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten sind.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat den neuen Entwurf für Anwendungsrichtlinien zur Umsatzsteuer-Pauschalierung (§ 24 UStG) scharf kritisiert. Die neuen Entwürfe enthielten Einschränkungen, die nicht durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten sind. So seien viele neue Ausnahmen von der Pauschalierung vorgesehen, was dem Ansatz einer Verwaltungsvereinfachung zuwiderllaufe. So soll die Pauschalierung unter anderen nicht mehr anwendbar sein, wenn Milchquoten oder nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Maschinen veräußert, Dienstleistungen gegenüber Landwirten von mehr als 51.500 Euro im Jahr erbracht oder zu mehr als 25 Prozent mit Zukaufsprodukten vermischte Erzeugnisse, z.B. Apfelsaft, verkauft werden. Durch solche unnötig engen Auslegungen geht für viele landwirtschaftliche Betriebe der Vereinfachungseffekt verloren und sie müssen stattdessen zusätzliche Umsatzsteuererklärungen erstellen. Lediglich in einem Bereich, der Wiedereinführung einer Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Dienstleistungen, soll eine landwirtschaftsfreundliche Auslegung vorgenommen werden. Der DBV hat deshalb im Interesse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zu den Richtlinienentwürfen eine kritische Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium abgegeben. Aus Sicht des DBV steht es der Finanzverwaltung nicht zu, in Richtlinien über Gesetz und Rechtsprechung hinausgehende, einengende Auslegungen vorzunehmen. Hinzu kommt, dass derzeit vor dem Bundesfinanzhof wichtige Fragen der Umsatzsteuerpauschalierung (z.B. Anwendung bei Pensionspferdehaltern und bei Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten) verhandelt werden. Aus Respekt vor der Gerichtsbarkeit sollte die Finanzverwaltung zumindest den Ausgang dieser Verfahren abwarten, statt sich voreilig zu Lasten der Steuerpflichtigen festzulegen. In Deutschland wird die Umsatzsteuerpauschalierung seit mehr als 40 Jahren angewendet. Sie wird von über 90 Prozent der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angewandt. Während in den Anfangsjahren Erleichterungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Vordergrund standen, hat sich die Umsatzsteuerpauschalierung zu einem anerkannten Vereinfachungsmodell gewandelt, welches den Bestrebungen zum Bürokratieabbau voll und ganz entspricht. Die Anwendungsrichtlinien haben keinen Gesetzescharakter, sind aber für die Finanzverwaltung bindend und haben deshalb hohe praktische Relevanz.

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