Frage: Als Landwirt erledige ich nebenbei regelmäßig die Pflege von Banketten und Gräben für unsere Kommune (Bayern). Oft gibt es dabei Probleme mit Wildschutz- oder Weidezäunen, die direkt auf der Grenze aufgestellt wurden. Teilweise sind die Zäune umgefallen und liegen an den Böschungen, die ich mulchen müsste. Probleme daraus ergeben sich immer wieder; so ist die Wegepflege ist teilweise nur eingeschränkt möglich, manchmal wickelt sich auch Draht in die Mulchgeräte. Daher habe ich folgende Fragen:
- Wie nah darf ein Zaun (Wildschutz bzw. Weidezaun) an die Grenze gesetzt werden?
- Wer regelt die Beseitigung nicht mehr genutzter Zäune bzw. ordnet der Beseitigung an?
Antwort: Für das Bundesland Bayern gelten die Besonderheiten des Bayerischen Nachbarrechts.
Danach dürfen Zäune grundsätzlich direkt auf der Grenze errichtet werden. Ausnahmen gelten nur dort, wo nach historischem Abkommen ein Schwengel-, Rädles- oder Pflugrecht besteht. Solche Rechte können in der Zeit vor 1900, vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem jeweils gültigen Landrecht entstanden sein und gelten heute noch, wenn sie in der Gemarkung ununterbrochen weiter fortbestanden hatten. Diese unterschiedlich bezeichneten Rechte beinhalteten üblicherweise das Recht mit dem Pflugrad auf dem Nachbargrundstück zu fahren. Deshalb geht man davon aus, dass bei entsprechend ackerbaulich etc. genutzten Grundstücken dann ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten ist. Wenn sich solche historischen Rechte nicht nachweisen lassen, wird dürfen die Zäune direkt auf der Grenze stehen.
Beseitigung
Für die Beseitigung nicht mehr genutzter bzw. nicht mehr funktionierender Zäune, ist die Bauge-nehmigungsbehörde, üblicherweise also das Landratsamt, zuständig. Wenn der Zaun keine Funktion mehr hat, ist er als Außenbereichsanlage nicht mehr privilegiert und muss beseitigt werden. Ist der Zaun bereits niedergetrampelt, ohne Funktion etc., handelt es sich um Abfall, der nach entsprechender Anordnung auch beseitigt werden muss. Um eine Beseitigung der Zäune zur erreichen, sollte der betroffene Landwirt sich deshalb an das Landratsamt wenden, gegebenenfalls an die kreisfreie Kommune.
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Frage: Als Landwirt erledige ich nebenbei regelmäßig die Pflege von Banketten und Gräben für unsere Kommune (Bayern). Oft gibt es dabei Probleme mit Wildschutz- oder Weidezäunen, die direkt auf der Grenze aufgestellt wurden. Teilweise sind die Zäune umgefallen und liegen an den Böschungen, die ich mulchen müsste. Probleme daraus ergeben sich immer wieder; so ist die Wegepflege ist teilweise nur eingeschränkt möglich, manchmal wickelt sich auch Draht in die Mulchgeräte. Daher habe ich folgende Fragen:
- Wie nah darf ein Zaun (Wildschutz bzw. Weidezaun) an die Grenze gesetzt werden?
- Wer regelt die Beseitigung nicht mehr genutzter Zäune bzw. ordnet der Beseitigung an?
Antwort: Für das Bundesland Bayern gelten die Besonderheiten des Bayerischen Nachbarrechts.
Danach dürfen Zäune grundsätzlich direkt auf der Grenze errichtet werden. Ausnahmen gelten nur dort, wo nach historischem Abkommen ein Schwengel-, Rädles- oder Pflugrecht besteht. Solche Rechte können in der Zeit vor 1900, vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem jeweils gültigen Landrecht entstanden sein und gelten heute noch, wenn sie in der Gemarkung ununterbrochen weiter fortbestanden hatten. Diese unterschiedlich bezeichneten Rechte beinhalteten üblicherweise das Recht mit dem Pflugrad auf dem Nachbargrundstück zu fahren. Deshalb geht man davon aus, dass bei entsprechend ackerbaulich etc. genutzten Grundstücken dann ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten ist. Wenn sich solche historischen Rechte nicht nachweisen lassen, wird dürfen die Zäune direkt auf der Grenze stehen.
Beseitigung
Für die Beseitigung nicht mehr genutzter bzw. nicht mehr funktionierender Zäune, ist die Bauge-nehmigungsbehörde, üblicherweise also das Landratsamt, zuständig. Wenn der Zaun keine Funktion mehr hat, ist er als Außenbereichsanlage nicht mehr privilegiert und muss beseitigt werden. Ist der Zaun bereits niedergetrampelt, ohne Funktion etc., handelt es sich um Abfall, der nach entsprechender Anordnung auch beseitigt werden muss. Um eine Beseitigung der Zäune zur erreichen, sollte der betroffene Landwirt sich deshalb an das Landratsamt wenden, gegebenenfalls an die kreisfreie Kommune.