Leserfrage: Sattelauflieger doch nicht steuerbefreit?
Frage: In den top agrar-Leserfragen in der Ausgabe 11/2016 (S. 13) schreiben Sie, dass ein Sattelauflieger hinter einem Schlepper mit grünem Nummernschild steuerbefreit sein sollte. Ich habe beim Zoll Einspruch eingelegt, ohne Erfolg. Wer hat Recht?
Frage: In den top agrar-Leserfragen in der Ausgabe 11/2016 (S. 13) schreiben Sie, dass ein Sattelauflieger hinter einem Schlepper mit grünem Nummernschild steuerbefreit sein sollte. Ich habe beim Zoll Einspruch eingelegt, ohne Erfolg. Wer hat Recht?
Antwort: Sie haben Recht, dass der Zoll bundesweit davon ausgeht, dass land- und forstwirtschaftliche Sattelauflieger nicht steuerbefreit werden können. Vom „Befreiungstatbestand“ laut Kraftfahrzeugsteuergesetz werden alle Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Maschinen erfasst.
Das gilt auch für Sattelauflieger. Soweit ein Kraftfahrzeuganhänger ausschließlich hinter einer steuerbefreiten Zugmaschine oder einem steuerbefreiten Sonderfahrzeug eingesetzt wird, ist der Anhänger unabhängig vom Achsstand oder den Aufbauten immer steuerbefreit. Gilt das auch in Ihrem Fall, muss der Zoll Ihnen die Befreiung gewähren.
Unser Tipp: Überlegen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Kosten Ihnen entstehen könnten, wenn Sie Klage gegen den Einspruch erheben und ob sich dieses Risiko lohnt. Oft ist die Klage der einzige Weg, die Mitarbeiter des Zolls auf eine andere Sicht der Dinge aufmerksam zu machen.
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Frage: In den top agrar-Leserfragen in der Ausgabe 11/2016 (S. 13) schreiben Sie, dass ein Sattelauflieger hinter einem Schlepper mit grünem Nummernschild steuerbefreit sein sollte. Ich habe beim Zoll Einspruch eingelegt, ohne Erfolg. Wer hat Recht?
Antwort: Sie haben Recht, dass der Zoll bundesweit davon ausgeht, dass land- und forstwirtschaftliche Sattelauflieger nicht steuerbefreit werden können. Vom „Befreiungstatbestand“ laut Kraftfahrzeugsteuergesetz werden alle Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Maschinen erfasst.
Das gilt auch für Sattelauflieger. Soweit ein Kraftfahrzeuganhänger ausschließlich hinter einer steuerbefreiten Zugmaschine oder einem steuerbefreiten Sonderfahrzeug eingesetzt wird, ist der Anhänger unabhängig vom Achsstand oder den Aufbauten immer steuerbefreit. Gilt das auch in Ihrem Fall, muss der Zoll Ihnen die Befreiung gewähren.
Unser Tipp: Überlegen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Kosten Ihnen entstehen könnten, wenn Sie Klage gegen den Einspruch erheben und ob sich dieses Risiko lohnt. Oft ist die Klage der einzige Weg, die Mitarbeiter des Zolls auf eine andere Sicht der Dinge aufmerksam zu machen.