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Schlachtprämie trotz versäumter Meldung

Die versäumte Meldung der Geburt eines Rindes hat künftig nicht mehr den Verlust des Anspruchs an gekoppelten EU-Schlachtprämien zur Folge.

Lesezeit: 1 Minuten

Darauf hat sich der Brüsseler Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL) vergangene Woche im Grundsatz verständigt. Für die Förderfähigkeit ist künftig entscheidend, dass das jeweilige Tier zu Beginn des Haltungszeitraums korrekt gemeldet ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juli letzten Jahres entschieden, dass ein Landwirt seinen Anspruch auf Schlachtprämien für alle Rinder verliert, deren Geburt nicht fristgerecht gemeldet wurde - unabhängig davon, ob der Halter des jeweiligen Tieres zum Zeitpunkt der Geburt bereits dessen Eigentümer war. Für das Jahr 2007 forderte die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten auf, die Prämienregelung wie vor dem EuGH-Urteil anzuwenden, um die Gleichbehandlung der Landwirte zu gewährleisten. Damit müssen die Mitgliedsländer im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens keine Anlastungen befürchten. Ohne Änderung der Förderbestimmungen wären je nach Mitgliedstaat bis zu 30 % des Rinderbestands von der EU-Schlachtprämie ausgeschlossen worden. Derzeit werden in Frankreich, Österreich, Belgien, den Niederlanden, Schweden und Finnland gekoppelte Schlachtbeihilfen gewährt. Damit der EU-Ministerrat die neue Regelung verabschieden kann, muss das Europäische Parlament seine - nicht bindende - Stellungnahme abgeben, was für Anfang Juli vorgesehen ist.

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