Nach fast zehnjährigem Kampf hat Martin Lechner von der ECOLOHE AG aus Grafing bei München ein für Landwirte wichtiges Urteil erstritten: Für Hackschnitzel darf die Finanzverwaltung künftig nicht mehr 19 % Umsatzsteuer, sondern nur 7 % verlangen.
Lechner hatte mit der Abwärme aus Biogasanlagen Hackschnitzel getrocknet und diese dann überwiegend an Kommunen geliefert. Obschon für Brennholz 7 % Umsatzsteuer anfallen, verlangte das Finanzamt für Hackschnitzel 19 %. Es kam zum Streit, der nun in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof ein glückliches Ende gefunden hat: Hackschnitzel zu Brennzwecken sind mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen, so die Richter. Das gelte sowohl für Sägerestholz als auch Waldhackschnitzel (BFH, Urteil vom 21.4.2022, Az.: V R2/22 (VR 6/18)).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Nach fast zehnjährigem Kampf hat Martin Lechner von der ECOLOHE AG aus Grafing bei München ein für Landwirte wichtiges Urteil erstritten: Für Hackschnitzel darf die Finanzverwaltung künftig nicht mehr 19 % Umsatzsteuer, sondern nur 7 % verlangen.
Lechner hatte mit der Abwärme aus Biogasanlagen Hackschnitzel getrocknet und diese dann überwiegend an Kommunen geliefert. Obschon für Brennholz 7 % Umsatzsteuer anfallen, verlangte das Finanzamt für Hackschnitzel 19 %. Es kam zum Streit, der nun in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof ein glückliches Ende gefunden hat: Hackschnitzel zu Brennzwecken sind mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen, so die Richter. Das gelte sowohl für Sägerestholz als auch Waldhackschnitzel (BFH, Urteil vom 21.4.2022, Az.: V R2/22 (VR 6/18)).