Die Verfassungsklage dreier Unternehmen der Ernährungswirtschaft gegen das Absatzfondsgesetz geht in die nächste Runde. Das Bundesverfassungsgericht setzte vergangene Woche für den 17. September 2008 eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe an, in der es um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Beitragspflicht zum Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft geht. Bisher war unklar gewesen, ob der Zweite Senat des Gerichts die Sache lediglich im schriftlichen Verfahren behandelt oder die Beteiligten nach Karlsruhe zitiert. Unabhängig davon wird aber nach wie vor noch in diesem Jahr mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerechnet. Ausgangspunkt ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, in dem sich ein Mühlenunternehmen, eine Eierpackstelle und eine Geflügelschlachterei gegen die Beitragserhebung zum Absatzfonds gewandt und geltend gemacht hatten, die Rechtslage habe sich durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom November 2002 geändert. Dieser hatte das bis dahin nur deutschen Produkten vorbehaltene Gütezeichen der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, weil dadurch Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden. Das Verwaltungsgericht Köln legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung hatte. Inzwischen ist das Absatzfondsgesetz allerdings in einigen Details novelliert worden.
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