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Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen wird erleichtert

Landwirte dürfen künftig auch Flächen für die freiwillige Anlage von Blühstreifen, Schon- und Bejagungsschneisen außerhalb von Agrarumweltprogrammen im Schonzeitraum vom 1. April bis 30. Juni nutzen.

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Landwirte dürfen künftig auch Flächen für die freiwillige Anlage von Blühstreifen, Schon- und Bejagungsschneisen außerhalb von Agrarumweltprogrammen im Schonzeitraum vom 1. April bis 30. Juni nutzen.

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Das erlaubt die Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, der der Bundesrat am vergangenen Freitag unter der Maßgabe zugestimmt, dass bei Agarumwelt- und Klimamaßnahmen auf eine unverzügliche Aussaat verzichtet wird. Dies sei zielartenbedingt fallweise erforderlich, um bei Ackerbrachen im Vertragsnaturschutz im Herbst für Ackerwildkräuter beziehungsweise Feldvögel geeignete Standortbedingungen zu schaffen, erklärte die Länderkammer dazu.


Eine weitere Maßgabe zielt darauf ab, bei Sommerungen im Folgejahr den Anbau von Winterzwischenfrüchten im Ertragsjahr zu ermöglichen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium begründete die Verordnungsnovelle damit, dass die Bereitschaft der Landwirte gesteigert werden solle, entsprechende Teilflächen freiwillig aus der Produktion zu nehmen. Damit könne ein positiver Beitrag für die Umwelt und zur Schwarzwildbekämpfung im Vergleich zu einer durchgehend nur mit einer Kultur wie zum Beispiel mit Mais bestellten Fläche geleistet werden. Zudem wird mit der Änderungsverordnung klargestellt, dass Zwischenfrüchte bis einschließlich 15. Februar eines Jahres auf der Fläche zu belassen sind. Dadurch soll ein Beitrag zum gleichmäßigen Verwaltungsvollzug geleistet werden.

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