Wer eine Blühmischung als ökologische Vorrangfläche (öVF) nutzen möchte, muss diese bis zum 31. März aussäen. Ist eine Aussaat bis dahin nicht möglich, z.B. wegen unvorhersehbarer ungünstiger Witterung, ist eine Saat auch noch Anfang April zulässig, sofern kein schuldhaftes Verzögern vorliegt.
Wer eine Blühmischung als ökologische Vorrangfläche (öVF) nutzen möchte, muss diese bis zum 31. März aussäen. Ist eine Aussaat bis dahin nicht möglich, z.B. wegen unvorhersehbarer ungünstiger Witterung, ist eine Saat auch noch Anfang April zulässig, sofern kein schuldhaftes Verzögern vorliegt.
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