Auf Grund des Pflanzenschutzverbotes auf ökologischen Vorrangflächen ab 2018 kommen Änderungen auf Landwirte, die dort bisher Leguminosen angebaut haben, zu. In Baden-Württemberg empfehlen die Agrarbehörden drei verschiedene Reaktionen.
Viele Betriebe in Baden-Württemberg sind eine fünfjährige Verpflichtung für die FAKT- Maßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung (mind. fünfgliedrige Fruchtfolge) eingegangen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die dort beantragten Flächen mit Leguminosen häufig auch als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zur Erfüllung der Greening-Anforderungen für die Direktzahlungen dienen können. Durch das auf EU-Ebene beschlossene Pflanzenschutzmittelverbot auf allen ÖVF ist für viele Betriebe die Anrechnung ihrer Leguminosenflächen beim Greening in Zukunft nicht mehr praktikabel. Derzeit besteht auch keine Möglichkeit, die ab 2018 geltenden Greeningauflagen auszusetzen, wie das baden-württembergische Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mitteilte.
Die an den FAKT-Maßnahmen teilnehmenden Betriebe haben jedoch Möglichkeiten, alternative ÖVF zu erbringen:
- Innerhalb der fünfjährigen Verpflichtungszeit können Sie aus der FAKT-Maßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung aussteigen, gemäß der Revisionsklausel. Rückzahlungen müssen Sie nicht leisten. Ihre ÖVF können Sie durch die FAKT-Maßnahme E2.2 Brachebegrünung mit Blühmischung mit ÖVF-Anrechnung oder unabhängig von FAKT erbringen.
- Außerhalb der FAKT-Maßnahmen können Sie Zwischenfruchtanbauflächen nutzen, um Ihre ÖVF zu erfüllen. Diese werden freigestellt, wenn Sie Begrünungsverpflichtungen im zulässigen Bereich unterschreiten. Laufende FAKT-Begrünungsverpflichtungen dürfen Sie um 30 % unterschreiten. Verpflichten Sie ab 2018 neu, dürfen Sie die Fläche nur um 20 % unterschreiten.
- Eine weitere Möglichkeit ist, innerhalb der FAKT-Maßnahme E2 Brachebegrünung mit Blühmischung zu wechseln. Bei entsprechend reduziertem Fördersatz können Sie mit E2.2 Brachebegrünung mit ÖVF-Anrechnung statt E2.1 Brachebegrünung ohne ÖVF-Anrechnung Ihre ÖVF erfüllen.
Nicht zulässig ist hingegen, wenn Sie die Flächen der Begrünungsmaßnahmen über die Toleranz hinaus verkleinern oder sanktionslos aus den Maßnahmen aussteigen.