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Erste gemeinsame Ausschreibungen für Wind und Solar

Die Bundesnetzagentur hat gestern die erste Ausschreibungsrunde der gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen für den Gebotstermin 1. April 2018 eröffnet.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber auch erstmals eine gemeinsame Ausschreibung für Wind- und Solarenergieanlagen eingeführt. Bei diesen Ausschreibungen ist die Abgabe von Geboten jeweils für Windenergie- und Solaranlagen möglich. Damit findet zum ersten Mal eine technologieübergreifende Ausschreibung statt, um die Förderhöhe für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu ermitteln. Die Technologien treten dabei in einen direkten Wettbewerb um die geringsten Kosten der Stromerzeugung. Der erste Gebotstermin findet am 1. April statt.



Die Ausschreibungsbedingungen



Grundsätzlich gelten auch bei der gemeinsamen Ausschreibung die Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land bzw. für Solaranlagen. Allerdings gibt es auch Abweichungen: Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land wird die Vergütung anders berechnet, da das sogenannte Referenzertragsmodell nicht angewendet wird. Der Zuschlagswert dient deshalb unabhängig vom Standort der Anlage zur Berechnung der Förderung.


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Zudem gibt es in den gemeinsamen Ausschreibungen keine Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften. Und bei solaren Freiflächenanlagen ist es möglich, in bestimmten, vom Strukturwandel bei der Braunkohleverstromung betroffenen Landkreisen Gebote mit einem Umfang von bis zu 20 Megawatt (statt bis zu 10 Megawatt in den Ausschreibungen nach dem EEG) abzugeben.



Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponente



Die größte Besonderheit bei diesen Ausschreibungen sind – neben der Technologieoffenheit – die sogenannten Verteilernetzausbaugebiete und die Verteilernetzausbaukomponente. Mit ihnen sollen die Kosten der Netz- und Systemintegration, die durch den Zubau neuer Windenergie- und Solaranlagen in den Verteilernetzen entstehen, bei der Ausschreibung berücksichtigt werden.
Verteilernetzausbaugebiete sind Landkreise, in denen bereits im Verhältnis zur Last viele Erneuerbare-Energien-Anlagen errichtet worden sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass dort höhere Kosten für die Netz- und Systemintegration weiterer Anlagen entstehen. In diesen Verteilernetzausbaugebieten gilt deshalb eine sog. Verteilernetzkomponente. Das ist ein Malus, der Gebote bei der Reihung im Zuschlagsverfahren nach hinten schiebt, wenn die zugehörigen Anlagen in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden sollen. Damit sinkt die Zuschlagswahrscheinlichkeit für diese Gebote. Sowohl die Verteilernetzausbaugebiete als auch die Höhe der jeweiligen Verteilernetzkomponenten wurden im Dezember 2017 von der Bundesnetzagentur festgelegt und veröffentlicht.



Gebote bis zum 3. April möglich



Ausgeschrieben werden 200 Megawatt. Bieter können ihre Gebote bis zum 3. April 2018 abgegeben, da der 1. und der 2. April 2018 Sonn- und Feiertage sind. Das Höchstgebot beträgt für beide Technologien 8,84 Cent/kWh. Weitere Teilnahmevoraussetzung für Windenergieanlagen an Land ist die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Anlage und deren Meldung an das Anlagenregister bis zum 13. März 2018.

Die aktuelle Ausschreibung ist veröffentlicht unter: www.bundesnetzagentur.de/gema18-1.

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