Die Regelung, nach der stromintensive Industriebetriebe in Deutschland keine Netzentgelte zahlen müssen, verstößt gegen die EU-Beihilferegeln. Das hat die EU-Kommission gestern (28. Mai 2018) entschieden. In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und sehr konstantem Stromverbrauch nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung von der Zahlung von Netzentgelten befreit. Dank dieser Bestimmungen ersparten sich die Nutzer 2012 Schätzungen zufolge 300 Mio. Euro an Netzentgelten. Diese wurden aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die die Stromendverbraucher entrichten mussten.
Regelung erhöhte Strompreise für Endkunden
„Alle Stromverbraucher müssen die Netzbetreiber für die Dienste, die sie nutzen, bezahlen. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit werden, stellt dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem wird die Last für die übrigen Verbraucher erhöht“, erklärte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hierzu. Deswegen müsse Deutschland nun die nicht gezahlten Entgelte von diesen Stromverbrauchern einfordern.
Netzentgelte sind ein Teil der normalen Stromkosten, die alle an das Netz angeschlossenen Stromverbraucher entrichten müssen. Damit werden den Netzbetreibern die von ihnen zur Verfügung gestellten Netzdienste und die Instandhaltung des Netzes vergütet. Bei großen Stromverbrauchern mit konstantem Stromverbrauch können die Netzkosten – insbesondere aufgrund des vorhersehbaren Verbrauchs – geringer ausfallen.
Beschwerden von Organisationen und Bürgern
Nachdem eine Reihe von Beschwerden von Verbraucherorganisationen, Stromanbietern sowie Bürgern eingegangen war, leitete die Kommission im März 2013 eine eingehende Prüfung ein. Damit sollte festgestellt werden, ob diese Befreiung als staatliche Beihilfe anzusehen ist und ob sie nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist.
Mit der Entscheidung wird laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ein Beihilfeverfahren abgeschlossen, das vor etwa sieben Jahren begonnen wurde. Das aktuelle, seit 2014 geltende System der teilweisen Befreiung von Netzentgelten im Sinne des heutigen § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bleibe unangetastet und sei damit beihilferechtlich abgesichert. Das sei eine wichtige und gute Nachricht für Unternehmen, da hiermit Rechtssicherheit hergestellt wird.
Die Bundesregierung begrüßt, dass es gelungen sei, zugunsten der betroffenen Unternehmen die Rückforderungssumme höchstmöglich zu begrenzen. Jetzt sei die Bundesnetzagentur gefordert, für jedes einzelne Unternehmen eine Berechnung vorzunehmen und die so berechnete Summe zurückzufordern.